Full text: Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

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Kleinschiniede-Gesellen. 
4) Zum Vierten wan ein gemachter Gesell alhier gewandert 
kähme, soll er auff die Herberge einkehren und schicken nach dem 
Altgesellen; seynd aber gemachte Gesellen alhier vorhanden, kao 
er nach dieselbige schicken und ihm laszen umb Arbeit urnbschauem 
so weit alsz dasz Handtwerck redlich ist; so manchen Meiste 
vorbey, so manches Wochlohn zu Straffe und solch Wochlohm 
was er zu Lohn hat, und sollen sowohl Gesellen alsz Jünger a ^ 
nach der Steige umb Arbeit umbgeschauet werden, dasz bei welc le 
Meister der letztere ist eingebracht worden, bey dem, der ihm 
wieder an fangen; eines Meisters Sohn aber stehet frey bey 
Vater einzuschicken wie auch selben, der alhier gelernet. 
seinem Lehrmeister, wo es ihm beliebt. 
5) Zum Fünfften wann ein Gesell oder Jünger gewanded 
komt, das er umbschicket und Arbeit findet; ist er ein Gesell, 
soll ihm umb 8 Frd. Bier geschencket werden, ein Jünger aber 
4 Frd. und darmit ins Meisters Hausz oder zum 1 hör hinaU ^ 
auch wird denen Gesellen und Jüngern zugelaszen dreymahl um 
schicken, sie nehmen Abscheid oder bekommen. 
6) Zum Sechsten sollen die Gesellen und Jünger einen Mm^^ 
Taffel auf ihrer Herberge haben, damit sich die Örtengesellen ^ 
Jünger wiszen darnach zu richten. 
7) Zum Siebenden so ein Geselle umbschicket und Ar m ^ 
findet und bisz auff die fülle Schencke arbeitet, so soll er mit 
Schencke geschencket werden nach Inhalt unsers Handtwerck^^^^ 
wohnheit; so es aber kähme, dasz derselbige Gesell ein ^ 
Jahres Zeit nicht auszarbeiten würde, soll ihme auch mit v 
Schencke nicht geschencket werden. ^ 
8) Zum Achten sollen die Gesellen und Jünger alle vier W 
zusammen kommen, in der Stund, in welchen sie \erbott ^^er 
da denn die Altgesellen ihr Lade auffschlüszen sollen un( 
Stundglasz auff dem fisch setzen; nach Auszlauifung einer \ m 
stunden, wer alsdan an kommen würde, der soll zu Straff 
4 Ferd., es were den, dasz er in seines Meisters (Geschäften 
verhindert worden, und ers erweisen kan; wann auch sich 
dasz ein Meister seinen Gesellen benöhtiget wäre und er 
Schenck kommen könte, wan er sein Aufleggeld abgebe, 
Straff enthoben seyn. 
9) Zum Neunten wann die Gesellen und Jünger /.iisa 
kommen, sollen die Örtgesellen drey öffentliche Hmbfrage 
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