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Sattler.
schuldig seyn, soll nebst Ausrichtung einer Amtsköste, wozu er
aber Jahr und Tag Frist hat, inmaszen dann auch den junge*’
Meister freystehen soll anstat der Amtsköste lo Thlr. an Gel^e
zu erlegen und solche unfehlbar in den nahsten 4 Quartalln
ersten Jahres zu entrichten oder zu erwartten, dasz ihm seine Ge
seilen und Jungen verboten werden, bisz er das Geld erlegt hat-
5) Es soll kein Meister keinen Jungen annehmen, er sey ^^nn
von ehrlicher Gebührt, auch soll derselbe Junge für dem Hand
wercke angenommen werden auf drey oder vier Jahr, nachdem
der Junge alt und zum Handwerck tüchtig ist, dabey er 3
Einschreibegeld in die Lade erlegen soll; nach ausgestandenen
Lehrjahren aber soll er ferner geben 6 Mrc. Ausschreibegeld, nach
dem ihm der Meister vorhero den gantzen Amte vorgezeiget un
vor Meistern und Gesellen frey und losz erkand hat.
6) Wenn eine Wittfrau unsers Amts nach verfloszenen I ruue*"
jahre sich nicht ins Handwerck wieder befreyet, soll sie im
ferner nicht gelitten werden, es geschehe denn auf sonderliche^
Bedencken und mit Begünstigung der Amtsherren und des Auite^
7) Sollen sich Meister und Gesellen bey Verlust ihres HaU^
wercks hüten, dasz sie nicht Aufruhr in Amte anrichten; als ^
sich einer oder mehr unterstehen möchten, hinterrücks aus de*”
Amte ihr Gewäsche zu treiben und mit Meuterey das Amt zu h
leidigen oder unruhig zu machen, Kniepchen zu schlagen, auf
Tisch zu klopffen, frevendlich zu fluchen oder lügen zu heisz^
und was sonsten in dergleichen groben Ungebühr und
ligkeit sich zutragen möchte, solches alles soll nach Grobheit
Verbrechungen von dem Amtsherrn gerichtet werden.
8) So soll sich auch kein Meister unterstehen dem andern
Gesellen und Leute abspänstig zu machen bey Straffe 6 Mrc.
9) Alle Meister sollen ihre Arbeit gleich gut und also
dasz redliche Leute sich nicht zu beschweren haben, auch
Amtsherre nicht Ursache bekomme, sie mit Straffe zu belegeU- ^
10) So soll auch kein Meister sich unterstehen fremde Ad’^^
ins Land zu führen oder holen zu laszen bey Verlust so
Wahre und ernstlicher Straffe. ^
11) Alle Störer und Böenhasen sollen dem alten f,ebra^^^
nach mit Wiszen und Willen der Amtsherren vom Amte verst‘’*^^
und verfolget, ihnen auch dasjenige, was wegen des Handw^**