Full text : Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

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Sattler.

schuldig  seyn,  soll  nebst  Ausrichtung  einer  Amtsköste,  wozu  er
aber  Jahr  und  Tag  Frist  hat,  inmaszen  dann  auch  den  junge*’
Meister  freystehen  soll  anstat  der  Amtsköste  lo  Thlr.  an  Gel^e
zu  erlegen  und  solche  unfehlbar  in  den  nahsten  4  Quartalln
ersten  Jahres  zu  entrichten  oder  zu  erwartten,  dasz  ihm  seine  Ge
seilen  und  Jungen  verboten  werden,  bisz  er  das  Geld  erlegt  hat-5)
  Es  soll  kein  Meister  keinen  Jungen  annehmen,  er  sey  ^^nn
von  ehrlicher  Gebührt,  auch  soll  derselbe  Junge  für  dem  Hand
wercke  angenommen  werden  auf  drey  oder  vier  Jahr,  nachdem
der  Junge  alt  und  zum  Handwerck  tüchtig  ist,  dabey  er  3
Einschreibegeld  in  die  Lade  erlegen  soll;  nach  ausgestandenen
Lehrjahren  aber  soll  er  ferner  geben  6  Mrc.  Ausschreibegeld,  nach
dem  ihm  der  Meister  vorhero  den  gantzen  Amte  vorgezeiget  un
vor  Meistern  und  Gesellen  frey  und  losz  erkand  hat.

6)  Wenn  eine  Wittfrau  unsers  Amts  nach  verfloszenen  I  ruue*"
jahre  sich  nicht  ins  Handwerck  wieder  befreyet,  soll  sie  im
ferner  nicht  gelitten  werden,  es  geschehe  denn  auf  sonderliche^
Bedencken  und  mit  Begünstigung  der  Amtsherren  und  des  Auite^
7)  Sollen  sich  Meister  und  Gesellen  bey  Verlust  ihres  HaU^
wercks  hüten,  dasz  sie  nicht  Aufruhr  in  Amte  anrichten;  als  ^
sich  einer  oder  mehr  unterstehen  möchten,  hinterrücks  aus  de*”
Amte  ihr  Gewäsche  zu  treiben  und  mit  Meuterey  das  Amt  zu  h
leidigen  oder  unruhig  zu  machen,  Kniepchen  zu  schlagen,  auf
Tisch  zu  klopffen,  frevendlich  zu  fluchen  oder  lügen  zu  heisz^
und  was  sonsten  in  dergleichen  groben  Ungebühr  und
ligkeit  sich  zutragen  möchte,  solches  alles  soll  nach  Grobheit
Verbrechungen  von  dem  Amtsherrn  gerichtet  werden.
8)  So  soll  sich  auch  kein  Meister  unterstehen  dem  andern
Gesellen  und  Leute  abspänstig  zu  machen  bey  Straffe  6  Mrc.
9)  Alle  Meister  sollen  ihre  Arbeit  gleich  gut  und  also
dasz  redliche  Leute  sich  nicht  zu  beschweren  haben,  auch
Amtsherre  nicht  Ursache  bekomme,  sie  mit  Straffe  zu  belegeU-  ^
10)  So  soll  auch  kein  Meister  sich  unterstehen  fremde  Ad’^^
ins  Land  zu  führen  oder  holen  zu  laszen  bey  Verlust  so
Wahre  und  ernstlicher  Straffe.  ^
11)  Alle  Störer  und  Böenhasen  sollen  dem  alten  f,ebra^^^
nach  mit  Wiszen  und  Willen  der  Amtsherren  vom  Amte  verst‘’*^^
und  verfolget,  ihnen  auch  dasjenige,  was  wegen  des  Handw^**
            
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