Full text: Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

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Scheidenmacher. 
84. Scheidenmacher. 
Entscheidung der Amtsherren, 28. Febr. 1577* 
Schragenh. d. Gesellsch. f. Gesch. u. Alterth. in Riga, Bl. 86 i> u. 87. 
Schedemacher schrägen. 
Den letzten february (28. Febr.) anno 77 haben die erbare unn^ 
wolweyse Herrn Matthias Wellingk^ und Herr Gerdtt Hudde* als di 
amptherrn aus bevelich eines erbarn rathsz zwischen den Unteut 
sehen kramern oder gurteiern und de angegebene schedeniachef^ 
*alsz Hansz [R|usch, Diederich Schedemaker Hermen Lin[k|e un 
Matz Schedemakernachfolgendes erkandt unnd abgesprochen, 
das denjennigen, so sich bis dahero des schedemachens ernet 
und die burgerschaft gewonnen, nochmals frei sein soll schede 
zu machen. 
Den andern aber, so keine burger sein, soll solches gentzÜ^^ 
verbaden sein und mit handtreichung des rechten verfolget werdet' 
welche auch binnen wallesz oder sonsten wor sich des sehe ^ 
machens unterwunden, sollen sich hinfurter des enthalten ^ 
arbeitskerle pleiben oder gleicher gestalt verfolget werden. 
Mit den jungen aber soll es also gehalten werden, das keiu^ 
geleret werden soll, er sey dan hernach burger zu werden wurc ig 
auch nicht ehr von den scheidemachern verleubet werden, ehe 
sie ihre sechs lehrjhare volnkommen ausgedienet, sich auch folg^ ^ 
dem ampte der Unteutschen kramer zu schaden, in andern P 
seien unnd wharen, als bretzen oder gordelen, nicht verhalten 
poen 40 taler; so oft ein schedemacherdaruber beschlagen 
wie dan auch einer dem andern solcher jungenn halben nut 
spennen oder annhemen keinen indrang thun soll. 
Doch soll dies also nicht verstanden werden, das daruinh 
schedemachen den Undeutschen kramern abgeschnitten sein 
sondern gleichsfals ihnen als zu ihrem ambtte mitgehörig Ire y 
und pleiben. 
1 Vergl. S. 370, Anm. 2. 
2 Vergl. S. 387, Anm. 2. 
3 Die zwischen den Sternen stehenden Worte sind von derselben 
den Rand geschrieben; beim Einbinden ist hier ein wenig fortgeschnitten 
so dass der Name Linke zweifelhaft wird. 
Han^ 
wor'
	        
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