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Scheidenmacher.
84. Scheidenmacher.
Entscheidung der Amtsherren, 28. Febr. 1577*
Schragenh. d. Gesellsch. f. Gesch. u. Alterth. in Riga, Bl. 86 i> u. 87.
Schedemacher schrägen.
Den letzten february (28. Febr.) anno 77 haben die erbare unn^
wolweyse Herrn Matthias Wellingk^ und Herr Gerdtt Hudde* als di
amptherrn aus bevelich eines erbarn rathsz zwischen den Unteut
sehen kramern oder gurteiern und de angegebene schedeniachef^
*alsz Hansz [R|usch, Diederich Schedemaker Hermen Lin[k|e un
Matz Schedemakernachfolgendes erkandt unnd abgesprochen,
das denjennigen, so sich bis dahero des schedemachens ernet
und die burgerschaft gewonnen, nochmals frei sein soll schede
zu machen.
Den andern aber, so keine burger sein, soll solches gentzÜ^^
verbaden sein und mit handtreichung des rechten verfolget werdet'
welche auch binnen wallesz oder sonsten wor sich des sehe ^
machens unterwunden, sollen sich hinfurter des enthalten ^
arbeitskerle pleiben oder gleicher gestalt verfolget werden.
Mit den jungen aber soll es also gehalten werden, das keiu^
geleret werden soll, er sey dan hernach burger zu werden wurc ig
auch nicht ehr von den scheidemachern verleubet werden, ehe
sie ihre sechs lehrjhare volnkommen ausgedienet, sich auch folg^ ^
dem ampte der Unteutschen kramer zu schaden, in andern P
seien unnd wharen, als bretzen oder gordelen, nicht verhalten
poen 40 taler; so oft ein schedemacherdaruber beschlagen
wie dan auch einer dem andern solcher jungenn halben nut
spennen oder annhemen keinen indrang thun soll.
Doch soll dies also nicht verstanden werden, das daruinh
schedemachen den Undeutschen kramern abgeschnitten sein
sondern gleichsfals ihnen als zu ihrem ambtte mitgehörig Ire y
und pleiben.
1 Vergl. S. 370, Anm. 2.
2 Vergl. S. 387, Anm. 2.
3 Die zwischen den Sternen stehenden Worte sind von derselben
den Rand geschrieben; beim Einbinden ist hier ein wenig fortgeschnitten
so dass der Name Linke zweifelhaft wird.
Han^
wor'