Full text : Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

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Schlachter  und  Müller.

1)  Erstlich  soll  man  ein  schlachterampt  [von  gujUten  leuten,
so  in  der  Stadt  ju[ris¡diction  whonen  auch  bürgerliche  UnpA*^
thun,  ahnrichtenn  unndt  aus  denselben  einen  eltermann  nebenst
dreyen  beysitzeren,  so  auff  die  bönhasen  un  dt  winckelschlach
inn  als  umb  die  Stadt  vleiszige  auffsicht  habenn,  erwelcn  undt  \
ordtnen.
2)  Wenn  solchesz  ins  werck  gerichtet,  soll  sich  nach
zeitt  niemandt  unterstehen  ochsen,  kue  oder  Schweine  abschlachten"
zu  laszen,  ehr  habe  dann  vor  erst  die  gebhur  in  den  kästen  gebrac
undt  dhaselbst  ein  Zeichen,  welches  auflf  ochsenn,  kue  oder  schwein
mercklich  zu  unterscheiden,  gegeben,  auch  ein  jedes  datum,
solches  geschehenn,  undt  eines  igklichenn  burgers  nhamen  dharb  )
geschrieben  werden  soll,  geholet  bey  peen  20  mark  undt  ve
börung  des  fleisches.
3)  Ferner  wann  die  ste  .  .  .  ht,  mag  ein  jeder  der  vorschriebene"
schiachter  seine  arbeit  vorrichtenn,  aber  wen  das  fleisch  zugehawe  .
den  zettell  wiederumb  auffs  radthaus  bringen  undt,  was  ehr
schlachtet,  ahn  melden  n  bey  peen  30  mark  undt  vorbörung  des  vieh^^
4)  Whofern  sich  aber  einer  der  schiachter  oder  auch
hausknecht  oder  junge  unterstehen  wurde  der  mehrberurten  stu
Viehes  eines  in  der  Stadt  oder  derselben  district,  eher  und  beN^^
ehr  den  freyzettel  empfangen,  abzuschlachten,  soll  der  burger
dem  vorigen  die  20  mark  und  das  fleisch  verloren  haben,
schiachter  aber  soll  mit  schwerer  gefengknus  auf  vier  wochen  g
strafft  undt  mit  40  mark  den  halsz  zu  lösen  vorbundenn  sein.
5)  2  Dha  ehr  aber  zum  andern  mhal  dharuber  beschlagen
soll  ehr  zur  stäupe  ge[zo|gen  und  der  Stadt  jurisdiction  vor\'*-^^
hirunter  auch  alle  fleischer  in  dieser  stadt  mit  gemeinet  und  v
standen  werden,  jedoch  soll  der  fleischer  elterman  das  geldt  vvocli
lieh  vonn  allen  seinen  gesellen  und  nachtbarenn,  so  in  die  schnt^^^
schlachten,  zusammensamlen  und  dharvon  alle  sonnabendt  ^
dem  kästen  rechnung  thun  undt  bey  seinen  wharen  wortten  erha  J
das  der  stadt  in  den  heuseren  als  woll  auff  dem  kutthause
unrecht  die  zeitt  über  geschehen,  und  was  ein  jeder  geschlac

1  Die  zwischen  Klammern  befindlichen  Stellen  sind  im  Original  durch
zerstört.
%  In  der  Vorlage  sind  nur  die  4  ersten  Artikel  mimmerirt.
3  Am  Rande  von  anderer  Hand  :  Manndach.
            
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