Schlachter und Müller.
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Hans Busch aber, nachdem er numehr mit alter unnd schwacheit
^^Hden, soll ihme die zeit seines lebens seine bis daher geübte
•larung zu behalten frei bleibenn, jungen aber zu halten und zu
^^hren, die nach seinem todte auch die freiheit zu geniessen haben
'Mochten, befinden die amptherrn, das er vermüge der gurtelmacher
Schrägen unbefuegt sey, doch soll das scheidemachen seinen jungen
sein, wormit also beide parte von einander gesetzet und hin-
^arter sich diesem gemesz verhalten sollen. Actum ut supra. *
He anno i6i6, lo April. H. D. Hintelmans Appendicem et
^orrecturam articuli 41!, (dass kein Geselle, ausser Meister Söhne
^nd Welche Meister-Wittwen und Töchter freyen, zum Meister soll
^^?6nommen werden, er habe dan 4 Jahr bei einem Meister alhie
^^ntinue gedient und gearbeitet) v. beim Original sub. sigillo.
85. Schlachter und Müller.
Rathsverordnung vom iQ- Septbr. 1584.
Bibliothek d. Gesellsch. f. Gesch. u. Alterth. in Riga, Papierheft in Folio, aus
. das Spuren der ehemaligen Zugehörigkeit zu einem Sammelbande an
Wgt. 6 Seiten sind mit der Verordnung beschrieben. Dorsalschrift: „Ordnung
r trägt als Wasserzeichen einen einköpfigen Adler, dessen heraldUch ver-
Schwanzfeder mit einer um einen Stab sich schlängelnden S-artigen Figur ab-
Obwohl in der Verordnung nicht gesagt ist, in welcher Stadt sm erlassen
so spricht doch Folgendes für den rigischen Ursprung: Erstens der äugen-
"Gliche Aufbewahrungsort, dann der Umstand, dass man in einer rigischen Raths-
r'^"ei um dieselbe Zeit Papier mit demselben Wasserzeichen benutzte (vergl.
.^'¡i'Arch. in Riga, i. Bd. rig. Landvogteiprotocolle v. ‘547 - «5^. S 447, v.
^ Septbr. ,584) und ganz besonders die Tbatsache, dass die Handschr^ dy Ver-
/'‘"“"g uns unter den Manuscripten des rig. Stadt-Arch. begegnet Bd_d« rig.
¡¡•'Jvogteiprotocolle, S. 44a; Aulico - Polonica. Instruktion des rig. Raths an
V. J. ,583). Hinsichtlich der Schlachter vergl. S. 421, Art. 23-
^ ^Uff das die gewilligte gemeine zulag und steur von den
kuen undt Schweinen, so hinfuro abgeschlachtet, desto g^
'"'«r in den gemeinen kästen gebracht und allem unterschle.ff
'"^^auwett werden muege, soll dem axiseherren und denen, so
"" der erbaren gemeine dharzu deputiret, nachvolgende ordtnung
"'erck zu richten auch dieselbe ernstlich zu exequ.rn h.rm.t
*^*^*'nlicht
sein.
Folgendes ist ein späterer Zusatz.