Schlachter und Müller.
439
^chrififtlich ubergebenn. Uncit sollen der schiachter nhamen sonder*
ins buch oder auif ein bredt vorschrieben werdenn.
b) Vors ander alle waszer- undt wintmöller mugen alles körn,
ihnen zugebracht, woll empfangen, aber keinen sack weitzen-
^der roggen|meell], [ejher undt bevor dharum einen [zetjtell vonn
^^dthause niemandts volgen, auch kein burger oder einwhoner
'^^itzenn- oder roggenmeell, ehr habe dann die gebhur dharvon
S^gebenn und ein Zeichen geholet im hause selbst malen lassenn,
^^stlich bey peen 50 mark und volgendts beym thurm undt straffe
Vorweisung; und sollen solche Zeichen alle sonnabendt bey
^bengesatzter peen hinwieder auffs radthaus zu bringen schuldigk
^^iit alle einwhoner, auch so über dies dergleichen meell abfhuren
'^Grdenn, in straffe 100 mark auch umb das meell gestraffet werdenn.
7) Zum drittenn das geldt von denn tjuirnmulen, item von dem
^iehe, so der stadtbauren schlachten werden, i hen ihre zu-
vormuge der ie ion soll von denen dharzu ver... . nten
^*^nern in eine verschlossene buchse, whorvon der schluszell im
^^sten auff dem radthause liegenn soll, dergestalt, das ein jeder
seine selbst dharein zelen und stecken soll und von den diener
^beschrieben, gesambt aller personen nhamen, vorzeichnet, auch
(juartall dharvon inhaltz rechnung getlian unndt den dienern
halbe theill des ohne zettele geschlachtenn viehes und ge*
ll^bmnienen meels wor ihre muhe zu ihrer besoldung gegeben,
ander theill aber den Vorstehern der armen zugestellet werden.
. «) Unndt letzlich dharmit dise als andere ordtnung im einen
andern puncten desto besser unterhalten werden muege, hatt
erbar radt zusampt der erbaren gemeine ver|wji|l|lhge|t, das
ein jeder des jharejs) [zwey] mhall vor der wette, das ehr der
irj diesem undt andern gleich unndt recht gethan bey
^de zu imrgirn oder gebhuHiche st^iAe zu envartum
^bldigk und gewertigk sein soll.
Ubergeben denn 19. septembris anno 84.