Full text: Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

Schlachter und Müller. 
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^chrififtlich ubergebenn. Uncit sollen der schiachter nhamen sonder* 
ins buch oder auif ein bredt vorschrieben werdenn. 
b) Vors ander alle waszer- undt wintmöller mugen alles körn, 
ihnen zugebracht, woll empfangen, aber keinen sack weitzen- 
^der roggen|meell], [ejher undt bevor dharum einen [zetjtell vonn 
^^dthause niemandts volgen, auch kein burger oder einwhoner 
'^^itzenn- oder roggenmeell, ehr habe dann die gebhur dharvon 
S^gebenn und ein Zeichen geholet im hause selbst malen lassenn, 
^^stlich bey peen 50 mark und volgendts beym thurm undt straffe 
Vorweisung; und sollen solche Zeichen alle sonnabendt bey 
^bengesatzter peen hinwieder auffs radthaus zu bringen schuldigk 
^^iit alle einwhoner, auch so über dies dergleichen meell abfhuren 
'^Grdenn, in straffe 100 mark auch umb das meell gestraffet werdenn. 
7) Zum drittenn das geldt von denn tjuirnmulen, item von dem 
^iehe, so der stadtbauren schlachten werden, i hen ihre zu- 
vormuge der ie ion soll von denen dharzu ver... . nten 
^*^nern in eine verschlossene buchse, whorvon der schluszell im 
^^sten auff dem radthause liegenn soll, dergestalt, das ein jeder 
seine selbst dharein zelen und stecken soll und von den diener 
^beschrieben, gesambt aller personen nhamen, vorzeichnet, auch 
(juartall dharvon inhaltz rechnung getlian unndt den dienern 
halbe theill des ohne zettele geschlachtenn viehes und ge* 
ll^bmnienen meels wor ihre muhe zu ihrer besoldung gegeben, 
ander theill aber den Vorstehern der armen zugestellet werden. 
. «) Unndt letzlich dharmit dise als andere ordtnung im einen 
andern puncten desto besser unterhalten werden muege, hatt 
erbar radt zusampt der erbaren gemeine ver|wji|l|lhge|t, das 
ein jeder des jharejs) [zwey] mhall vor der wette, das ehr der 
irj diesem undt andern gleich unndt recht gethan bey 
^de zu imrgirn oder gebhuHiche st^iAe zu envartum 
^bldigk und gewertigk sein soll. 
Ubergeben denn 19. septembris anno 84.
	        
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