Full text : Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

Schlachter  und  Müller.

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^chrififtlich  ubergebenn.  Uncit  sollen  der  schiachter  nhamen  sonder*
ins  buch  oder  auif  ein  bredt  vorschrieben  werdenn.
b)  Vors  ander  alle  waszer-  undt  wintmöller  mugen  alles  körn,
ihnen  zugebracht,  woll  empfangen,  aber  keinen  sack  weitzen-^der
  roggen|meell],  [ejher  undt  bevor  dharum  einen  [zetjtell  vonn
^^dthause  niemandts  volgen,  auch  kein  burger  oder  einwhoner
'^^itzenn-  oder  roggenmeell,  ehr  habe  dann  die  gebhur  dharvon
S^gebenn  und  ein  Zeichen  geholet  im  hause  selbst  malen  lassenn,
^^stlich  bey  peen  50  mark  und  volgendts  beym  thurm  undt  straffe
Vorweisung;  und  sollen  solche  Zeichen  alle  sonnabendt  bey
^bengesatzter  peen  hinwieder  auffs  radthaus  zu  bringen  schuldigk
^^iit  alle  einwhoner,  auch  so  über  dies  dergleichen  meell  abfhuren
'^Grdenn,  in  straffe  100  mark  auch  umb  das  meell  gestraffet  werdenn.
7)  Zum  drittenn  das  geldt  von  denn  tjuirnmulen,  item  von  dem
^iehe,  so  der  stadtbauren  schlachten  werden,  i  hen  ihre  zuvormuge
  der  ie  ion  soll  von  denen  dharzu  ver...  .  nten
^*^nern  in  eine  verschlossene  buchse,  whorvon  der  schluszell  im
^^sten  auff  dem  radthause  liegenn  soll,  dergestalt,  das  ein  jeder
seine  selbst  dharein  zelen  und  stecken  soll  und  von  den  diener
^beschrieben,  gesambt  aller  personen  nhamen,  vorzeichnet,  auch
(juartall  dharvon  inhaltz  rechnung  getlian  unndt  den  dienern
halbe  theill  des  ohne  zettele  geschlachtenn  viehes  und  ge*
ll^bmnienen  meels  wor  ihre  muhe  zu  ihrer  besoldung  gegeben,
ander  theill  aber  den  Vorstehern  der  armen  zugestellet  werden.
.  «)  Unndt  letzlich  dharmit  dise  als  andere  ordtnung  im  einen
andern  puncten  desto  besser  unterhalten  werden  muege,  hatt
erbar  radt  zusampt  der  erbaren  gemeine  ver|wji|l|lhge|t,  das
ein  jeder  des  jharejs)  [zwey]  mhall  vor  der  wette,  das  ehr  der
irj  diesem  undt  andern  gleich  unndt  recht  gethan  bey
^de  zu  imrgirn  oder  gebhuHiche  st^iAe  zu  envartum
^bldigk  und  gewertigk  sein  soll.
Ubergeben  denn  19.  septembris  anno  84.
            
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