Schlosser-, Sporer-, Büchsenmacher- und Uhrmacher-Gesellen.
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17) Zum 17. soll kein gesell oder junge bey der gesellen hier
^sunder uhrlaub von dem tische aufstehen oder niedersitzen gehen,
dem auch seine vorige gesessene stelle warten ; so einer darüber
^ßtte, hat eine halbe marck zur straffe verbrochen.
iH) Zum 18. soll auch kein geselle oder junge sich verdristen,
er von der gesellen hier keiner berüchtigten frawen oder
^>nem unehrlichen manne schencken oder das hier über den ren-
^^in dragen einem zu schencken; so einer darüber thun wurde,
Soll I marck Rigisch geben.
. Í9) Zum 19. soll kein geselle oder junge sich verdristenn, wen
eine freye schencke halten, worffell oder karten oder ander
auff den tisch zu bringen, so lange der gesellen hier wheret;
^ ^'ner darüber thun wurde, der soll zur straffe geben i marck
^'gisch.
^ Zum 20. soll kein gesell oder junge sich finden lassen auff
^ spiellplatze oder sonsten andern orternn, dar die jungen oder
^ losz volck sich zusammengesellet; es sei geselle oder junge,
I ^^^ruber beschlagen wurde, soll ohne alle gnade ein wochen-
Verfallen haben.
2i) Zum 21. sollen sich die gesellen oder jungen in des vatters
einsam unnd friedtlichen verhalten, wen sie die schencke
Zii ^’^Jer sonst trincken werden, unnd so einer einen hader oder
^*ifitngen wurde oder sich mit einem schlagen thette, der
eitlen gulden Rigisch in die lade geben, ist 2 marck, 24 Schillinge,
^genommen blaw oder bluet, das soll der vogdt zu richtenn
"'kt haben.
"2) Zum 22. so ein gesell oder junge ohrlob nimpt unnd will
J j umbschicken, so sollen die örttgesellen zuvor, ehe sie ihm
umbschen, in seines gewesenen meisters hausz gehen
jede wie er von ihme abgescheiden ist, darnach sich ein
"’eisz zu richten.
. . '3) Zum 23. so ein gesell oder junge orlob bekeme von einem
oder der gesell oder junge selber orlob nhemen wurde,
i" der stadt ferner arbeiten wolte, so soll er denselbigen
M und nicht in der wochen umbsenden unnd so ers versiehe
ni ' sontagk, in welchem er von seinem meister losz geworden,
kJ ^'^ksenden wurde, so soll er die woche feyren bis auff den
sontagk, alsdan magk er wider umbsenden und in des