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Schlosser-, Sporer-, Büchsenmacher- und Uhrmacher-Gesellen.
Vaters hausz gehen und nicht ins meisters hausz, umb ein khul
zu setzen; wer über diesen articull thun wurde, der soll in der
seilen und jungen straffe verfallen umb ein wochenlohn ohne gnad^'
24) Zum 24. sollen die gesellen und jungen im quartall
jhare, in welchem drey schencke gehalten werden, einen freiet’
montagk haben; des soll sich kein [gesell oder]’ junge verdristei^
mher montage zu machen, ohne was die obgenanten 4. freye montag
belangende; wer darüber thun wurde, der soll ein wochenlohn
verfallen haben ohne alle gnade.
25) Zum 25. soll sich kein örttgesell oder junge verdristen
den ladenschlussell über nacht ausserhalb der Stadt zu brengen, ^
were dan sache, das ein meister vor der Stadt wohnede, darbei
arbeiden mochte; so einer von orttgesellen oder jungen
schlusseil zur laden verlören wurde, der soll einen andern schloss^
zu verschaffen schuldigk sein, dar zuneben den gesellen und jung^
ein wochelohn zu geben verpflichtet sein ohne alle gnade.
26) Zum 26. so einer den andern vor einen schelm oder ^
schelten wurd, das ers ihm nicht kan gudt thun, der soll geben
ohne alle gnade einen gulden.
27) Zum 27. so sichs zutragenn wurde, das sich gesellen o ^
jungen so hart mit scheldtworten angreiffenn wurden, das sie
vor der laden unter einander nicht vergleichen konten, so
sie die semptliche^ meister desz^ handtwercksz der kleinschm*^
sich
solk^
zu hulffe nliemen, und so nur meister, gesellen oder jungen
schwach sein wurden, und der handeil in sich so wichtigk
dasz mans nicht vertragen konte oder mochte, so sollensie ^
die amptherrn und in entstehung der guete daselbst vor das g
richte verwiesen werden. j¡
28) Zum 28. sollen die gesellen unnd jungen alle
einen altgesellen unnd altjungen, gleichfals ein meister darzu
werden, die sollen ein jeder einen schlussel haben und bei
laden sitzen, wen sie geöffnet wirt; im fall es kerne, das kein g^
alhie were, so sollen die orttengesellen unnd jungen das ebeng
melte ampt verwalten; nach ausgang desz obgedachtenn
C'
teil
—
1 Die zwischen Klammern stehenden Worte sind von einer etwas sp
Hand an den Rand geschrieben worden.
2 ein wochenlohn im Text ausgestrichen.
3 Übergeschrieben.
4 unsersz aber ausgestrichen
5 Das Folgende steht an Stelle des ausgestrichenen Satzes: man den
vor das gantze ampt gelangen lassen.