Full text : Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

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Schlosser-,  Sporer-,  Büchsenmacher-  und  Uhrmacher-Meister.

87.  Schlosser-,  Sporer-,  Büchsenmacher-  und
Uhrmacher-Meister.
Schrägen  vom  29.  Septbr.  1593-Schragenb.
  d,  Gesellsch,  f.  Gesch.  u.  Alterth.  in  Riga,  Bl.  122  —125;
Artikel  sind  von  einer  späteren  Hand  Anmerkungen  zugefügt  worden,  ^
charakteristisch  für  die  Ausübung  des  Rechts  sind.  Da  der  Buchbinder  die
mit  wenig  Vorsicht  beschnitten  hat,  so  ist  nicht  mehr  alles  zu  entziffern.
Schrägen  ist  von  der  Hand  geschrieben,  deren  in  der  Anm.  2,  S.  447
Der  Schlösser,  sporer,  buchsenmacher  und  Uhrmacher
meistereschrage.
Kundt  und  zu  wissen  sey  jedermenniglichen,  nachdem
semptliche  amptsgenossen  des  löblichen  und  kunstreichen  ha
wercks  der  Schlosser,  sporer,  buchsenmacher  und  uhrmacher
konniglichen  Stadt  Riga  vor  alten  verschienen  jharen  und
eine  geraume  zeit  hero  mit  den  schwerdtfegern,  grobschmie<  j
roettgiessern  und  kupfferschmieden  eine  vereinigte  zunfftt
gildengeselschafftt  gepflogen  und  gehalten  und  aber  nunmehr  ^
allerhandt  einschleichenden  Weiterungen  und  vorfallenden  ^
verstendtnussen  uns  mit  einander,  wie  gerne  wirs  auch  auff^  j^.
seiten  gutt  gesehen,  ferner  nicht  vergleichen  können,  alsz  sem
aus  gantz  erheblichen  Ursachen  solche  unsere  obliggende
schwerungen  einem  erbarn  unnd  hochweisen  rathe  dieser
liehen  Stadt  Riga,  als  unser  lieben  obrigkeit,  in  demutt  unf
quemigkeit  gantz  unterdienstlich  vorzutragen  und  zu
verursachet  worden  ;  demnach  so  hat  wolgemelter,  hochweyser
in  erwegung  unsers  zustandes  auch  umb  fernerer  unnd
haltung  friedts  unnd  einigkeit  willen,  dahin  hochgonstigk
unnd  geschlossen,  auch  grossen  fleis,  worfur  wir  unterdieni»
danckbar,  daran  gewandt,  damit  wir  von  vorgedachten  empte^^^^,
gesondert  und  ohne  weitern  zanck  und  Widerwillen  kunfftigk
unsern  gesellen  bey  gebreuchlicher  amptsgerechtigkeit
erhalten  werden,  dieweill  wir  dan  desfals  unter  uns  einig
gleichstimmigk  gewesen,  alsz  haben  wir  uns  einer  amptsordn
oder  schrägen  auff  nachfolgende  puncta  verglichen,
unser  unterdienstliches  suchen  und  anhalten  vom  erbarn  und
weisen  rathe  unter  des  herrn  secretarien  handt  gonstigk
ratificiret  und  bestetiget  worden,  unnd  lauten  dieselbe  anfeng
alse  wie  folgett:
            
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