Full text: Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

Schlosser-, Sporer-, Büchsenmacher- und Uhrmacher-Meister. 
451 
13) Wan ein gesell gewandert kerne, soll er aufif die Herberge 
linkeren, were er aber von einem meister verschrieben und solches 
beweisen konte, so soll er von demselbigenn zugesetzet werden. 
soll auch kein meister einen gesellen heimlicher weise besprechen, 
Sondern der geselle soll machtt haben umbzuschicken, wor es ihme 
S^liistet und beliebett; wurde aber diesem zuwidern ein meister 
^äriiber beschlagen, der soll dem ampte zur straffe geben funff 
Rigisch. 
14) Ob ein gesell oder junge were, der da binnen landes bey 
Junckern oder unredlichen meister gearbeidet hatte unnd zu 
alhier kerne, der soll nicht gefordert werdenn, er habe sich 
straffen lassen von meistern und gesellen nach handtwercks 
^^Wonheit. * 
15) Ob ein junge oder geselle bey des meisters zeit heimlicher 
^ise arbeiten wurde, ® soll ein ampt dasselbige richten, dan es 
kein gesell oder junge die macht haben, sein meister vergönne 
‘hm dan. 
16) Ob ein junge aus des meisters hause schlaffen würde an 
‘‘^ebuerlichen örtern, und dasselbige an den tagk keine, so soll 
junge in zwey niarck straffe verfallen sein *, oder seine bürgen 
*^hens auslegen. Zum andern so auch die jungen, es sey staell 
eysen, aus dem hause bringen, an einem andern orte dieb- 
^hor Weise zu arbeiten, dieselbigen sollen nach erkentnis des 
’^Pts gestraffet werden. 
‘7) Esz begibt sich zum oftermaln, das unsere jungen ausge- 
'i'hickett werden kolen zu keuffen, so soll doch den unsern, sofern 
«fst zum kolpawren kommen, keiner, er sey grob- oder kupffer- 
.'^hmidt, in ihren kau ff fallen; desgleichen wollen wir auch einen 
^ *^hen kauffen lassen. ^ 
:8) Wan ein junge vor dem ampte angenommen wirdt, so soll 
/ ^‘"‘^tlich zuvorh in das ampt vier wochen versuchet haben, unnd 
ausgange der vier wochen soll der altennan seine amptbrüdere 
J^'^ten in des altermans haus, auff das der junge ins ampt em- 
"*’k^en wirdt; des soll der junge aufflegen einen halben thaler, 
AW« Höhnhase wirf sein eigen Verleiher sein. 
^ k'<7« man es wissen kan. 
^ Ar/ nicht praciicabel. Schiege folgen druf. 
kein P/ert hat, gehe su Fuss. 
29»
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.