Full text : Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

Schlosser-,  Sporer-,  Büchsenmacher-  und  Uhrmacher-Meister.

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13)  Wan  ein  gesell  gewandert  kerne,  soll  er  aufif  die  Herberge
linkeren,  were  er  aber  von  einem  meister  verschrieben  und  solches
beweisen  konte,  so  soll  er  von  demselbigenn  zugesetzet  werden.
soll  auch  kein  meister  einen  gesellen  heimlicher  weise  besprechen,
Sondern  der  geselle  soll  machtt  haben  umbzuschicken,  wor  es  ihme
S^liistet  und  beliebett;  wurde  aber  diesem  zuwidern  ein  meister
^äriiber  beschlagen,  der  soll  dem  ampte  zur  straffe  geben  funff
Rigisch.
14)  Ob  ein  gesell  oder  junge  were,  der  da  binnen  landes  bey
Junckern  oder  unredlichen  meister  gearbeidet  hatte  unnd  zu
alhier  kerne,  der  soll  nicht  gefordert  werdenn,  er  habe  sich
straffen  lassen  von  meistern  und  gesellen  nach  handtwercks
^^Wonheit.  *
15)  Ob  ein  junge  oder  geselle  bey  des  meisters  zeit  heimlicher
^ise  arbeiten  wurde,  ®  soll  ein  ampt  dasselbige  richten,  dan  es
kein  gesell  oder  junge  die  macht  haben,  sein  meister  vergönne
‘hm  dan.
16)  Ob  ein  junge  aus  des  meisters  hause  schlaffen  würde  an
‘‘^ebuerlichen  örtern,  und  dasselbige  an  den  tagk  keine,  so  soll
junge  in  zwey  niarck  straffe  verfallen  sein  *,  oder  seine  bürgen
*^hens  auslegen.  Zum  andern  so  auch  die  jungen,  es  sey  staell
eysen,  aus  dem  hause  bringen,  an  einem  andern  orte  dieb-^hor
  Weise  zu  arbeiten,  dieselbigen  sollen  nach  erkentnis  des
’^Pts  gestraffet  werden.
‘7)  Esz  begibt  sich  zum  oftermaln,  das  unsere  jungen  ausge-'i'hickett
  werden  kolen  zu  keuffen,  so  soll  doch  den  unsern,  sofern
«fst  zum  kolpawren  kommen,  keiner,  er  sey  grob-  oder  kupffer-.'^hmidt,
  in  ihren  kau  ff  fallen;  desgleichen  wollen  wir  auch  einen
^  *^hen  kauffen  lassen.  ^
:8)  Wan  ein  junge  vor  dem  ampte  angenommen  wirdt,  so  soll
/  ^‘"‘^tlich  zuvorh  in  das  ampt  vier  wochen  versuchet  haben,  unnd
ausgange  der  vier  wochen  soll  der  altennan  seine  amptbrüdere
J^'^ten  in  des  altermans  haus,  auff  das  der  junge  ins  ampt  em-"*’k^en
  wirdt;  des  soll  der  junge  aufflegen  einen  halben  thaler,
AW«  Höhnhase  wirf  sein  eigen  Verleiher  sein.
^  k'<7«  man  es  wissen  kan.
^  Ar/  nicht  praciicabel.  Schiege  folgen  druf.
kein  P/ert  hat,  gehe  su  Fuss.

29»
            
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