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Schmiede.
unnd welcher es also nicht heit oder haltenn will, derselbe soll
inn unserem werck nicht empfangenn werdenn.
2) Zum anderenn wann also derselbe, der meister werden will
inn das dienst]ar getrettenn is, soll ehr das ampt eschen zu dreienn
rechtenn zeitenn, als nemblich inn den erstfolgenden Steven zum
erstenn mhall, unnd soll ufiflegen ins werck einenn halbenn thaler
sampt seinenn geburts- unnd Iherbrieifen ; in denn folgendenn ste-
venn soll ehr das ampt eschenn zum anderenn mhall unnd gleichs-
fals ufiflegenn einen halbenn thaler unnd im drittenn stevenn des-
gleichenn wie im erstenn unnd anderenn.
3) Zum drittenn wann ehr inn obgeschriebenenn artickelenn
allerseits sich recht verhaltenn, seine brieife fur genugsam erkandt,
soll ihm vom gantzen wercke angetzeigt werdenn einn meisterstuck
zu machen, das unstrefflich sei, dartzu werdenn ihm zwen meistere
aus dem ampte zugeordnet, die ihm Zusehen sollenn, damit dem
ampte recht geschehe, unnd soll vonn ihm das meisterstuck
schmiedett werdenn inn eines meisters hause nach erkandtnus des
ampts unnd des jungen meisters gelegenheitt.
4) Unnd so ehr ein grobschmit is, soll ehr wie auch das gantze
handtwercke schuldig sein, gutt eiszenn, damit niemandt betrogeuu
wirtt, auch nach dem altenn kein halbe mon ^ zu verschmieden, "
das nicht geschehe unnd jnants darüber beschlagenn wurde, soH
inn peenn zwaintzig marck verfallenn sein; das meisterstuck aber
dessenn, so meister des grobschmiedts werdenn will, soll sein, das ehr
schmiedenn soll einn gutt breit zimmerbeill, zum andern einn
sattelax unnd zum drittenn ein gutt hufifeisenn, unnd nach ausZ'
gang des Schmiedens sollenn die drey stucke vor dem gantzeuu
ampte uffgewiesenn, ehe dann sie geschleiift werden.
5) Ist is aber einn kleinschmied, soll ehr schmieden ein kasteU'
schlosz mit vier fullenn mit einem gelöttem eingericht, welchs hal>^''
soll zwei Sternen, ein creutz unnd zwe reifife, zum anderenn
gutt par Sporenn unnd ein gut ¡)ar stegreiffenn, unnd diese stnck^
sollenn nach dem schmieden uffgewiesenn, ehe dan sie berei^l^*^
werdenn; darnach soll ihm vom ampte die gesatzte zeitt, als neinb
lieh vier wochen, angetzeigt werdenn, unnd das ers mit seinen*^
eignen henden ausmachenn soll, in massenn hernaher die zusehef
darum!) gefragt werdenn sollenn.
1 Die Abschrift des Schragenhuches der Stadt Riga (Gesellsch. f.
Alterth. in Riga’, die in verschiedenen Einzelausdrücken abweicht, weist
mon auf.