Full text : Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

1  iti  der  Vorlage  fehlt  die  erste  Klammer.

Schneider.

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eigene  Winkellmeister  und  die  unserer  Nahrung  zu  unszern  groszen
Verderb  ihren  Unterhalt  hier  haben  sollen  den  aufgerichteten  Con^
tract  und  ehesten  Privilegien  zuwieder  keinesvveges  gedultet  un
gelitten  werden,  so  weit  sich  des  Rahts  Grundt  und  Jurisdiction
erstrecket,  einige  Wohnung  und  Behausung  haben  mögen,  und  lUi
Fall  einer  unter  e.  e.  Raths  Gebiet,  es  sey,  wo  es  wolt,  solche*’
ihren  Privilegio  zuwieder  leben,  sich  unterstehen  würde  dasz,  nSdann
  nicht  allein  solcher  Winckelschneider  und  Böhnhasen,  sondern
auch  derselbige,  der  solchen  Böhnhasen  beheüset  und  unterha  -
gestrafet  werde.
33)  Diejenigen  Bürger  oder  Gesellen,  die  solchen  Böhnhasen
beheüsen  oder  Kleider  bey  ihm  machen  laszen,  wie  auch  a  ^
Werckzeüg,  so  bey  ihnen  gefunden,  von  den  Ehesten  des  Am  ’  ■
oder  sonsten  andern  Meistern  des  Ambts  (‘jedoch  dasz  dabey  ein  ^
so  von  e.  e.  Rhat  deputiret,  zujegen  sey)  möge  genommen  un^
verkaufift  werden  und  unter  die  Armen  (wie  in  gantz  Teütsch  an
üblig)  auszutheilen.
34)  Die  andern  aber,  so  sich  heimlich  auf  halten  und  verberget
also  denen  im  Ambt  in  der  Stadt  Riga  geseszenen  Schneidern
Nahrung  mit  ihrer  Arbeit  entziehen,  wen  sie  dieselben  auf
Ciaszen  oder  sonsten  auf  e.  e.  Rahts  Grundt  und  (iebiete
sie  dieselben  gleicher  Weise  nebenst  einem  von  e.  e.  Rath
Deputirten  besuchen  mögen,  und  sollen  dieselben  von  e.  e.
zur  gebührlichen  Straffe  gezogen  werden.
35)  Es  sollen  auch  die  jüngsten  den  Böhnhaszen
willig  und  bereit  folgen,  wann  er  mit  e.  e.  Rats  Deputirten  um
gehet  die  Böhnhasen  zu  besuchen;  wer  solicites  nicht  thut,  un^^_^
darüber  vors  Ambt  verklaget  wirdt,  soll  in  des  Ambts  Strafe  s
36)  Es  soll  auch  kein  Meister  oder  Gesell  mit  dem
einige  (Gemeinschaft  haben,  viel  weniger  mit  ihn  essen  und  triiic
hierüber  thut,  und  solches  mit  der  Wahrheit  bezeüget
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solches  nicht  vermelden  würde,  soll  darnach  doppelte  Straffe  g  ^
37)  Es  soll  auch  mit  den  Altschrödern  nach  dem  AlteU^^.
halten  werden,  dasz  ihr  alwege  vier  auszen  in  der  Landv^

wer

soll  in  Meister-  und  Gesellen  strafe  verfallen  sein,  und  so  ein
oder  Gesell  solches  wüste  oder  erfahren  kunte  und  dem
            
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