Full text: Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

Schneider-Gesellen. 
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3) Alle neugemachte Kleider zu verkaufen soll kein Gesell 
erlaubt seyn, sondern gäntzlich verbohten; wasz aber alte Kleider 
betreffen, mugen mit der Alterleute und eines jeden Meisters Wissen 
Gelegenheit wohl erlaubt werden. 
4) Alle Montag vor den vier Haupfesten im Jahr sollen die 
d^ Akisb^ Wsz Gk)ck3 mifcknl^^hmiu^gar^^iten 
^ey Fön 3 Marek und darnach ihr eigen Flickwerck mit des Meisters 
^ezwirn ohne Enthaltung frey zu verrichten ihm nachgegeben seyn. 
5) Die Wanderzeit der Gesellen soll nicht länger als drey Tag 
Werden, und alsdenn befugt des Meisters Arbeit zu beförderen bey 
^^rlust 3 Marek. 
6) v\lle vier W()chen auf der erkohrnen Flerbergne »ach Fland- 
^Greks Gewohnheit zusammen zu kommen, ist frey gelassen, a c 
ändere heimliche Conventicula aber hiedurch gantz ic ver )Ot en 
den Meistern. 
7) IJnd sollen die (;ese»en nicht mehr als em Montag, m der 
Wochen halten; würd al)er einer darülier treten und zun^ Pher ocler 
Mren gehen,soll vor jedes AiahljMarck zu erlegen schuldig se)n. 
8) A4it (hem Aaiffrtehen uncl Kettgehen der (besehen soll es bery 
^'inters als Slommers i^eit nach (hem vMten gehalten werden, darnit 
'^ine Klage erfolgen möge. 
;!oct%;ti: :es%:: 
^acht haben bey Fön 3 Marek. 
gslifSlS 
IO Marek. 
ÜliliSi 
gelassen seyn.
	        
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