Schneider-Gesellen.
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3) Alle neugemachte Kleider zu verkaufen soll kein Gesell
erlaubt seyn, sondern gäntzlich verbohten; wasz aber alte Kleider
betreffen, mugen mit der Alterleute und eines jeden Meisters Wissen
Gelegenheit wohl erlaubt werden.
4) Alle Montag vor den vier Haupfesten im Jahr sollen die
d^ Akisb^ Wsz Gk)ck3 mifcknl^^hmiu^gar^^iten
^ey Fön 3 Marek und darnach ihr eigen Flickwerck mit des Meisters
^ezwirn ohne Enthaltung frey zu verrichten ihm nachgegeben seyn.
5) Die Wanderzeit der Gesellen soll nicht länger als drey Tag
Werden, und alsdenn befugt des Meisters Arbeit zu beförderen bey
^^rlust 3 Marek.
6) v\lle vier W()chen auf der erkohrnen Flerbergne »ach Fland-
^Greks Gewohnheit zusammen zu kommen, ist frey gelassen, a c
ändere heimliche Conventicula aber hiedurch gantz ic ver )Ot en
den Meistern.
7) IJnd sollen die (;ese»en nicht mehr als em Montag, m der
Wochen halten; würd al)er einer darülier treten und zun^ Pher ocler
Mren gehen,soll vor jedes AiahljMarck zu erlegen schuldig se)n.
8) A4it (hem Aaiffrtehen uncl Kettgehen der (besehen soll es bery
^'inters als Slommers i^eit nach (hem vMten gehalten werden, darnit
'^ine Klage erfolgen möge.
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^acht haben bey Fön 3 Marek.
gslifSlS
IO Marek.
ÜliliSi
gelassen seyn.