Full text: Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

Schuhmacher. 
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30) Zum 30 es soll kein Meister Macht haben Leder zu ver- 
^äufifen auszerhalb der Stadt auf dem Gerhoffe oder sonsten, in 
^er Stadt gegerbet ist, allein den Meisters unsers Ambts, auch 
^^inen Frembden keine Hautt gahr zue machen, bei Straff 15 Mrc. 
31) Zum 31. es soll kein Meister einen Gesellen zuesezen, der 
einem Meister gewandert oder der Meister ihn wandern lest 
ohne deselbige Meisters Wissen und Willen, bei dem der Gesell 
S^arbeittet hatt, bei 15 Mrc. Straffe. 
32) Zum 32. wehre es, dasz sich zwei oder mehr Frawen mit 
^chniehe- oder Schelte Worten verun willigten, um welcher Frawen 
^*0 Uhrsach befunden wurde, dar soll ihr Mann geben 15 Mrc. 
33) Zum 33. es soll kein Meister Kalck, es sei Span oder Balgen 
'"^or Tonnen voll, von des Ampts Kalck nehmen ohne Zuelasz des 
"^mbtes und Beisein der Bawherren bei 15 Mrc. Straffe. 
34) Zum 34. es soll kein Meister in oder auszer der Stadt ohne 
J^^Wisch Ledder gerben oder gahr machen, er soll dan vor jeder 
^autt geben, was auf dem Hoffe gegeben wirdt, bei Straff 15 Mrc. 
35) Zum 35. es soll kein Meister in die Krame arbeiten, es 
Schuch oder Toffeln oder Stieffeln, bei Straff 15 Mrc. 
36) Zum 36. es sollen keine Cramers oder Frembden auc 
Einwohner, wie sie den Nahmen haben mugen, «Ime wasz 
‘ters unsers Wercks sindt, Stiefeln, Schuch oder Tuffein Macht 
-0 zuverkauffen ; w o sie die VV erckmeisters finden, le so 
ichmen, die nicht in unser Stadt gemacht seindt und brmgen 
kn Amptlterren bei Verlust der Arbeitt und ernster Straff mit 
nsz des Amptherren. 
37) Zum 37. es sollen der undeutschen Kreimeisters nicht mehr 
sechs sein an der Zahll. und wan dieselben über (.ebuhr 
n, so sollen sie fur dem Wercke gestraffet werden und an dem 
^therren die Straffe zue geben verwiesen sein. 
3S) Zum 3X. es sollen die Unteutschen nicht mehr dan zwei 
Schuch auf dem Marckt bringen laut ihrer Privilegien, auch 
‘ knger dan ihre bestimpte Zeit darmit umbgahn, des Sommers 
('.locke 8, des Winters bisz zue y l’hr bei \ erlust ihrer 
^-¡t. Kerner sollen sie auch keine Schuch zue Marckte bringen, 
die Meister unsers Wcrckes keine Schuch darzue Kauff halten, 
^'Origer Straffe.
	        
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