Full text : Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

Undeutsche  Schuhmacher.

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107.  Undeutsche  Schuhmacher.
Schrägen  vom  19.  Mai  1615.
Schragenbuch  des  dim.  Bürgermeisters  E.  Hollander  in  Riga,  S.  icxj  102.
Unteutschen  Schuster  Schrägen.
,  ^^chdem  groszer  Unterschleiff  und  Weiterunge  zwischen  den
"^teutschen  Schustern  entstanden,  weiln  sie  keine  Ordnunge  unter
gehabt,  als  hat  das  Amtgericht  diese  nachfolgende  Puncta,
^nach  sie  sich  ferner  zu  reguliren,  allerley  Weitläufigkeit  zu  verihnen
  vorgeschrieben.
^  0  Soll  hinfort  kein  Ältermann  noch  Heysitzer  gekohren  werden
denen  unteutschen  Schustern  als  nur  allein  von  denen  Amtherren.
^  Soll  der  Ältermann  nebst  seinen  Beysitzern  keine  Zusammenanmelden,
  er  habe  denn  von  dem  Amtsherrn  Zulasz,  bey
10  Mrc.
So  ^^un  die  Zusammenkunft  von  dem  Amtsherrn  nachgegeben,
bç  der  jüngste  Meister  die  andern  anzusagen  schuldig  seyn
3  Mrc.  Straffe.
I^j  .^)  l^em  nun  angesagt  wird  und  ohne  Uhrsache  mutht\illig  aus
soll  dem  Amte  6  Mrc.  verfallen  seyn;  welchen  aber  zum
Ru  angesagt  wird,  und  er  nicht  kommt  noch  seine  Straffe
^^‘vv-iliig  ableget,  der  soll  10  Mrc.  verbrochen  haben  und  ohne  Zulasz
^  Ämtsherrn  nicht  ehe  arbeiten,  er  habe  denn  seine  Straffe  erleget.
'Hn  sie  Zusammenkommen,  und  der  Ältermann  gebiethet
^^‘de  zu  schweigen,  so  sollen  sie  demselben  gehorchen  und
u,^  Was  er  ihnen  anmeldet;  wer  diesem  zu  wieder  thut,  soll
Mrc.  gestrafft  werden.
^'0^  ^‘^niand  soll  aus  der  Zusammenkunfft  Weggehen,  ehe  und
der  Ältermann  es  befiehlet,  bey  8  Mrc.  Straffe.
b,|/^  einer  dem  andern  mit  Schmehe-  oder  Schelt-Wortten
würde,  der  soll  in  6  Mrc.  Straffe  verfallen  seyn.
Sçy  Soll  kein  Meister  einen  Uesellen  oder  Jungen  setzen,
dieselben  echt  und  recht;  auch  soll  er  es  erst  dem
anmelden  bey  12  Mrc.  Straffe.
He  in  dieses  Amt  angenommen  wird,  soll  denen  Meistern
Schüncken,  i  Tonne  Hier  und  so  viel  Brods,  als  darzu
wie  dann  auch  20  Mrc.  in  die  Lade  geben,  jedoch  asz
Zuvor  bey  dem  Amtsherrn  abgefunden  habe.
^i^mand  soll  dem  andern  seinen  Gesellen  oder  Jungen
^  ntachen  bey  Straffe  12  Mrc.

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