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Undeutsche Schuhmacher.
11) Der Ältermann soll fleiszig Achtung haben auf i
hasen, mit ihnen auch keine Gemeinschafft halten, son er
Amtsherrn solche anmelden bey Straffe 30 Mrc. grichtes
12) Auch sollen sie den Pöenhasen kein Pech oder zug
Leder verkauffen bey Straffe 20 Mrc. ^
13) Die Unteutschen Schuster sollen 6 läge in er
frey haben, jeden Tag 2 Paar Schue aufn Markte u
nehmlich des Sommer bisz Glocke 8, des Winters aber bisz
Vormittags; wer aber seine Schue heimlich entweder der
oder andern zu verkauffen giebt, der soll nebst den ^
Schue 6 Mrc. Straffe geben. j.,. den
14) Der unteutschen Schuster sollen hinführo nicht tiisr
6 seyn; die übrigen aber, so jetzo angenommen, sollen b
sie nach und nach absterben, alsdann sollen sie die uberb ^
diesen Punct halten, jedoch soll dem Amtsherrn gestalten Sa
hierinnen zu disponiren frey stehen sonderlich mit Meisters
15) So sollen sie auch gute Arbeit machen und
leder verarbeiten bey Verlust der Schue und 12 Mrc. ^
16) Auch sollen alle halbe Jahr der Ältermann ne
Beysitzern von allen Einnahmen richtige Rechnung dei^
der Amtsherr die eine Helffte zu sich nehmen, die
Amte verbleiben soll, jedoch dasz sie es nicht misz >
übel anlegen
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Dasz dieses hinfort kräfftiglich gehalten werde,
stätigung deszen e. e. Siegel hierunter getrucket, jedoc
und dem Amtsgericht Vorbehalten gestalten Sachen nach -
und zu mehren. Hierbey seynd die Nahmen dererjenigen, ^ p)
diese Freyheit zu genieszen haben verzeichnet. Actum
lói;.
T iirlun’ir Hintplmann.
Amtsherr'
Heinrich Wällsitt
Steffen Credit
Berendt Ledtmaht
Michel Krüsewitz
Peter Knicke
Michel Baltzeü
Hansz Ledtmaht
Hansz von Preuszen
Matthis Knicke
Hansz Schaltin
Matthis IB |ru\ve
Hans Sutteck
Arendt [Bjerylh.
findpt sich nur hier und nicht im Schragenb. des dim.