Full text : Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

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Schuster.

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108.  Schuster.

Amtsgerichtsentscheidung  vom  12.  Mai  1621.
^^ädt-Arch.  zu  Riga,  Amtsgerichtsprotokolle  von  1619—1623,  in  Pergament  ge-Von
  Polioband,  S.  184—186.  Aus  den  zahlreichen  Amtsgerichtsentscheidungen
Sef  —162  :  haben  in  unserer  Sammlung  nur  solche  Bestimmungen  Aufnahme
Jes  ^*0,  über  das  Niveau  der  persönlichen  Streitigkeiten  sich  erhebend,  einen
^^*^**gen  Charakter  gewonnen  haben.  Vergl.  S.  245,  Nr.  9.  Die  565  Seiten  um-Amtsgerichtsprotokolle
  sind  vom  Notär  Heinrich  Ladenmacher  geschrieben.
Den  12.  Mali  Anno  1621.
Herr  Johan  Böddeker  *  und  Herr  Nicolaus  Berneken  ®,
beide  amptherren  G.  G.  (?)
Hie  teutschen  Schustere  wieder  die  undeutschen.
^  ^cpetirten  ihre  vorige  4  petita,  jedoch  liesen  sie  zue,  das  der
^ufif  sechsze  bleiben  milchte.  In  allen  Stätten  wehre  nur
darumb  konten  sie  nicht  zuegeben,  dasz  die  Unteudschen
^rbahr  für  sich  straffen  solten.
Unteutschen  brachten  ein,  das  sie  sich  lieber  von  den
^s?.  Selbsten  alsz  vom  teutschen  Ambte  wolten  straffen
Teutschen  ungebührlich  mit  ihnen  umbgiengen,
^'^^iche  Kannen  Bier  hohlen  laszen,  und  wurde  kaum  einer
Bijç,  geschenckett,  musten  fur  ihnen  stehen,  wie  die  Jungen.
ihren  Schrägen  und  Privilegien.  Es  konte  nicht  er-So
  "'erden,  das  ein  einige  von  Soldaten  oder  teutschen  Gesellen,
^^vor  bei  den  teutschen  Meistern  alhie  gearbeitet,  bei  ihnen
oder  gefordert  wurde.
^Jigelesen:

In

"ánchen.

Uct

*-a(jnen,  sich  haltende  zwischen  das  Ambt  der  teutschen
cieger  an  einem  kegen  und  wieder  die  Unteudschen
j  Wercks  an  andern  Theile,  wird  beider  Parten  Einbringen
I  ^*^Iucirten  Uhrkunden  zuvolg  erkannt  :  Das  soviel  den  ersten
"^gen  der  Anzahl  der  unteudschen  Meister  betrifft,  lest  e.
^  ^htgerichte  es  bei  sechszen  bewenden,  und  weilen  anjezo
übrige  Zahl  befundenn  wirt,  die  dannoch  schohn  fur
L.  ^^"'Gsen  und  bestetigt  ist,  alse  mugen  dieselbe  zue  ihren
.5  sich  des  Amptes  mit  gebrauchen.  Nach  Absterben  aber
des  andern  der  Übrigen  mag  die  Witwe  nicht  lenger  dan
"  ihrem  Witwenstande  das  Werck  üben.  Belangend  den
i'^nct  der  Stühle  halber  laszens  die  Herrn  Amptherren  bei

..
fische  Rathslinie,  Nr.  556.

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