Full text : Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

alte  Koststellen,  für  welche  jährlich  ein  Kostgeld  von  25  Mfl.  (21  Thlr.
26  Sgr.  3  Pf.)  an  die  Schulkassc  gezahlt  wird.  Gesuche  um  diese
Stellen,  welche  für  Eingeborene  des  Herzogthums  Sachsen  gegründet
sind,  und  unter  diesen  vorzugsweise  an  Hülssbedürftige  und  Unbegüterte,
auf  Grund  genügender  Bescheinigung  wirklicher  Bedürftigkeit,  verliehen
werden,  müssen  bei  dem  Provinzial-Schnl-Kollegium  angebracht  werden.
Außer  obigen  Alumnat-Stellen  sind  wegen  der  großen  Anzahl  von
Gesuchen,  die  nicht  immer  befriedigt  werden  können,  noch  20  neufundirte
  Koststellen  bei  der  Anstalt  gestiftet,  für  welche  ein  Kostgeld  von
.  îļstr.  jährlich  an  die  Schulkasse  entrichtet  wird.  Die  Perzipienten
dieser  für  Eingeborene  der  Provinz  Sachsen  vorzugsweise  gegründeten
Stellen  haben  sonst  alles  frei  und  stehen  ganz  in  dem  Verhältnisse  der
Alumnen.  Gesuche  um  diese  Koststellen  werden  an  das  Provinzial-Schul-Kollegium
  gerichtet.  Freistellen,  wovon  das  Patronats-Reckt
den  Städten  des  Herzogthums  Sachsen  zusteht,  sind  69,  nämlich  1
Belgcrn,  1  Belzig,  1  Bitterfeld,  1  Brehna,  1  Brücken,  3  Delitzsch,
k  L  üben,  1  Eckartsberga,  I  Eilenburg,  1  Freiburg,  I  Gräfenhaynchen,
I  Herzberg,  I  Jessen,  1  Kemberg,  1  Kindelbrück,  4  Langensalza,
1  Laucha,  1  Liebcnwerda,  1  Mücheln,  2  Mühlberg,  7  Naumburg,
1  Niemegk,  1^  Osterfeld,  1  Ortrand,  1  Prettin,  5  Sangerhausen,  1
Schlieben,  1  Schmiedeberg,  1  Schweinitz,  1  Senftenberg,  2  Tennstedt,
1  Thamsbrück,  3  Torgau,  1  Uebigau,  1  Wahrenbrück,  3  Weißenfels,
2  Weißensee,  3  Wittenberg,  1  Zahna,  1  Zörbig,  3  Heitz.  Wer  eine
solche  Stelle  nachsuchen  will,  hat  sein  Gesuch  bei  der  betreffenden
Stadtbehörde  einzureichen;  cs  gilt  aber  hierbei  als  ausdrückliches  Gesetz: ­
  daß  der  Eingeborene  der  Stadt  vor  dem  Auswärtigen,  der  Arme
vor  dem  Begüterten,  der  Geschicktere  vor  den  weniger  Geschickten  den
Vorzug  hat.  Die  Stadtbehördcn  haben  nach  geschehener  Wahl  die
Genehmigung  derselben  bei  dem  Provinzial  -  Schul-Kollegium  nachzusuchen, ­
  von  welchem  sodann  auch  das  Erforderliche  wegen  der  Aufnahme
verfügt  wird.  Die  Freistellen  werden  den  Perzipienten  für  ihre  ganze
sechsjährige  Schulzeit,  nicht  für  einen  willkürlichen  Zeitraum,  ertheilt.
Das  Domstift  zu  Naumburg  vergicbt  5  Freistellen  (1  die  Ritterschaft,
2  das  Domkapitel,  2  die  Hcrrenfrcihcit).  Eingeborene  gehen  den  Auswärtigen, ­
  Bedürftige  bei  gleicher  Qualifikation  den  Wohlhabenden  vor.
Adelige  Gefchlechtsstellen  stehen  zu:  2  den  Grafen  v.  Marschall,  2  den
von  Wolsfersdorf,  1  dem  Besitzer  des  Ritterguts  Großkmehlen,  und
sind  ursprünglich  für  Sohne  dieser  Familieu  gestiftet;  sie  können  aber
auch  anderen  gualisizirten  Knaben  voll  dell  Kollatoren  ertheilt  werden.
Die  erst  später  gegründete  Organisten-Stelle,  deren  jedesmaliger  Perzipient
unter  Aufsicht  und  Leitung  des  Musikdirektors  in  der  Kirche  und  im
Betsaale  die  Orgel  zu  spielen  verpflichtet  ist,  wird  von  dem  Rektor  besetzt.
  Exspektanzen  auf  alle  vorgenauuten  Stellen  werden  nicht  ertheilt.
Die  Zahl  der  10  Extraneer-Stellen  darf  nur  mit  ausdrücklicher  Genehmigung ­
  des  Provinzial-Schul-Kolleginms  überschritten  werden.  Unter
den  Extraneern  werden  solche  Schüler  verstanden,  die  nur  den  Unterricht
in  der  Anstalt  frei  haben,  und  für  Wohnung  und  Verpflegung  bei
            
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