Full text : Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

Schwarzhäupter.

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23)'  Dafern  einer  auf  dem  Hausze,  es  sey,  wasz  Condition  er
zu  einige(n)  ()fficii(s)  berufifen  undt  gewurdiget  wirdt,  sol  er
Riehes  tre(u)wlich,  unvordroszen  vorrichten  bey  wilkürlicher  Straff;
'  widrigen  sol  er  mit  Namen  (alter  Ordnung  nach)'*  öffentlich
das  Hret  gemallet  werden,  kein  Hier  (ihme)  gelanget  (werden),
J^Woll  im  teglichen  Zusamenkünften,  als  auch  sonsten,  (er  soll)
^  Hauszes  sich  gantz  enthalten,  bis  er  sich  mit  den  Elterleuten
^dt  Eltesten  abgefunden  undt  sol(l)  dennoch  gleichwoll  zahln  undt
^^^tten,  was  die  beide  Gern  mere  seines  gekorn  Officium  halben
Achten  oder  konten  auszgegeben  (haben)^
_  ^4)  So  auch  jemandt,  er  sey  wer  er  wolle,  mehr  Hier  alsz  er
,  der  Handt  bedecken  kan,  vorg(i)eszen  oder  vorspillen  wurde,
^  ^Selbe  soll,  so  offt  solches  geschihet,  den  armen  6  Schillinge  ihn
^  f^uchse  vorfallen  sein  ;  dafern  er  sich  dasselbe  zu  geben  wegern
^’^de,  soll  ihn  ferner  kein  Hihr  mehr  gelanget  werden.

^5)  Dafern  einer  befunden  (wurde),  der  sich  ihm  Trinken  nicht
^^igen  kan,  besondern  die  Gabe  Gottes  uberfliszig  genieszen
dadurch  geewungen,  mit  Reverentz  zu  melden,  von  oben  sich
entledigen,  derselbe  soll  hechlich  gestrafft  werden;  auch  soll
^  nicht  frei  sein  auf  dem  Hause  zu  schreiben  noch  zu  juchtzen,
^^ern  sich  der  Erbarkeit  befleiszigen.
26)  Des  Gleichen  soll  auch  keiner  auf  ungebührliche  Orter
j  *^derlich  auf  der  Vortreppe  sein  waszer  abschlan  bey  1  on
^  ^ark,  so  jemandt  betroffen  wirdt.

27)  <  Es  soll  sich  keiner  unterstehn  aufm  Hausze  zu  kommen,
^  dan  van  Vatter  undt  Mutter  echt  undt  recht  gebohrn;  sosich
  aber  solches  untersteht  undt  es  kündig  wirdt,  soll  er
*^dich  heruntergewiszen  werden.
U  "8)8  Das  diese  alle  undt  jede  obgeschriebene  Puncta  auf  dieser
^01]  Con])agnia  fest  undt  unvorbrüglich  mugen  gehalten  werden,
Jlj,  ^uch  beiderseits  Cemmere  sowoll  der  grossen  Gildestuben
tjj  schwartzen  Heujiter  allen  undt  jeden  Schaffern,  wan  das
^'"geschmeckt  undt  die  Rechnung  gehalten  werden,  diese
hw  '  ^'esen  Artikel  hatte  der  Abschreiber  übersehen  und  später  am  Schlüsse
7«geben.
Steht  in  der  Vorlage  auch  in  Klammern.  ,  ,  ,
^  d»  VoHa^  swmd  amk^r  Ha^  amigestnd^n
^''geschrieben.
von  den»:lben  Hand:  jOzAMT
anderer  Hand  in  29  corrigirt.
            
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