Anhang.
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2) Wenn dann die Beforderungk desz publiquen Defensiónwercks
nebest der Erhaltungk der Kirchen und Schulen
auch hochnothigh und bey allen getreuen Patrioten und
Bürgern nicht andersz denn eine sehr favorable Sache sein
kann, so musz esz billigk, wie oben gemeldet, dahin gerichtet
werden, dasz ichlichesz Ambt und Wercke jährlich
einen gewiszen Schutzpfennigk ins Kunfftigk gleichergestalt
erlegen möge.
3) So kennen und werden die Ambter künflftigk sowol zum
Schutz alsz der Kirchenordnungk ein gleichesz Quantum
geben, und hatt die biszhero gewesene Ungleichheit keine
geringe (*jalousie und) Unordnungk verursachet.
Der I. classis Ambtere und Wercken, die die principalsten sein,
können (auszerhalb den dreyen excipirten Wercken) füglich alle
Jahr umb Michaelis zahlen der Kirchenordnungk 3 Rthal. und der
Musterey 3 Rthal., zu deszen Beforderungk die Elterleute der kleinen
Gilde (*sich bey mihr) persuadendo (* freundtlich auszgelaszen)
dasz Meiste conferiren können.
Die in dieser classi excipirten 3 Ambtere, alsz Goldtschmiede,
Balbier und Fleischere, kennen ichliches jährlich
der Kirchenordnungk 4 Rthal.
der Musterey zum allgemeinen Schutz auch 4 „
8 Rthal.
Die in der andren und dritten classi befindliche geringere
(*oder undeutschen) Ambtere können etwasz wenigere jährlich contribuiren,
nemblich
der Kirchenordnungk 2 Rthal.
der Musterei zum Schutz- und Defensionpfennigk 2 Rthal.
NB. Wann dann befindlich, dasz auszer diesen Wercken
auch andre löbliche Zunfften und Compagnien in hiesiger
Stadt von alters hero jährlich zu der Kirchenordnungk contribuiret,
alsz nemlich die Stadtswegere, Rathsdienere, vorhin
dann auch die Wrakere, Maklere ins Kunfftigk gezogen werden
kennen, so ist billigk, dasz dieselbe diese Zulage nicht allein
continuiren, sondern auch ratione desz gemeinen Schutzwerckesz
verweitern mögen. Diese kenten jährlich der
Kirchenordnungk 3 Rthal., der Musterey zum gemeinen
Schutz 3 Rthal. erlegen.