Anhang.
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4) Die Straffe derer van dero Mittmeistern oder dero Kinder
und Ambtsangehorigen Begrabniszen auszbleibenden Ambts-Gebrudern
etc. (wie dergleichen Straffe und Heysteuren unterschiedliche
mehr sein).
5) Item die Confiscirung und Hestraffungk deszen, so im Ambte
von einem oder andren Meister schlechlich gemacht oder
sonsten verdorben und deszfalsz bey dem Elterman angegeben
wirdt.
NB. Jedoch dasz sothane in einem Jahre zusamengesamlete
Straffe zwischen dem Ambte und dasz Ambtgericht
geteihlet und dem Alten nach die Helffte e. ehrb. Rath in
desz Ambtherren Rechnungk berechnet werden.
II. Dasz die Gelegenheit der Aembtern und Wercken sonderlicher
Auszgaben, soviel muglich, publico senatus nomine benommen
und ausz dem Wege geräumet werde, alsz da ist:
1) Dero weitlaufftige formale Processen, dargegen denenselben
sowoll in
2) vor e. ehrb. Rath alsz auch in I* instantia vor e. ehrb. Ambtsgericht
nicht anders dann summarie, gleich wie vor dem
Wettgericht ohn Advocaten durch eine oder zum Höchsten
die andre schrifftliche Nothurfft zu agiren und zu litigiren
frey sein soll, allermaszen die Advocaten und Gerichtsexpersen
biszhero die Meiste der Ambtsladen Intraden
ausgeschepffet haben.
'NB. Hiebey niusz auszdrucklich statuiret werden, dasz,
wann ein Ambt wieder dero Amtsgenoszen temere und frevelhafftigk,
wie biszhero vielfältigk, weiln die Kosten ausz der
Amtladen und nicht von den Litiganten hergekommen, geschehen,
litigiret, e. ehrb. Rath die Meistere und die Personen,
so den Process geführet, und nicht dasz Ambt oder dessen
Lade zur Refusion solcher unnützlichen Expensen insKunfftigk
vertheilen und verdammen werde.
Notetur. Uff diese Reduction und Beschrenckung der Ambtsintraden
folget diesz emolumentum und Frommen, dasz durch
den kleinen Vorath in der Ambtslade viele unnutze Processen
und Weitlaufftigkeiten, wodurch nicht die Ambtsgenoszen
sondern auch die Gerichte und principaliter e. ehrb. Rath
* Vor dt*m NH. eine eckige Klammer, die entsprechende fehlt aber.