Full text : Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

Anhang.

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2)  Wenn  dann  die  Beforderungk  desz  publiquen  Defensiónwercks
  nebest  der  Erhaltungk  der  Kirchen  und  Schulen
auch  hochnothigh  und  bey  allen  getreuen  Patrioten  und
Bürgern  nicht  andersz  denn  eine  sehr  favorable  Sache  sein
kann,  so  musz  esz  billigk,  wie  oben  gemeldet,  dahin  gerichtet ­
  werden,  dasz  ichlichesz  Ambt  und  Wercke  jährlich
einen  gewiszen  Schutzpfennigk  ins  Kunfftigk  gleichergestalt
erlegen  möge.
3)  So  kennen  und  werden  die  Ambter  künflftigk  sowol  zum
Schutz  alsz  der  Kirchenordnungk  ein  gleichesz  Quantum
geben,  und  hatt  die  biszhero  gewesene  Ungleichheit  keine
geringe  (*jalousie  und)  Unordnungk  verursachet.
Der  I.  classis  Ambtere  und  Wercken,  die  die  principalsten  sein,
können  (auszerhalb  den  dreyen  excipirten  Wercken)  füglich  alle
Jahr  umb  Michaelis  zahlen  der  Kirchenordnungk  3  Rthal.  und  der
Musterey  3  Rthal.,  zu  deszen  Beforderungk  die  Elterleute  der  kleinen
Gilde  (*sich  bey  mihr)  persuadendo  (*  freundtlich  auszgelaszen)
dasz  Meiste  conferiren  können.
Die  in  dieser  classi  excipirten  3  Ambtere,  alsz  Goldtschmiede,
Balbier  und  Fleischere,  kennen  ichliches  jährlich
der  Kirchenordnungk  4  Rthal.
der  Musterey  zum  allgemeinen  Schutz  auch  4  „
8  Rthal.
Die  in  der  andren  und  dritten  classi  befindliche  geringere
(*oder  undeutschen)  Ambtere  können  etwasz  wenigere  jährlich  contribuiren,
  nemblich
der  Kirchenordnungk  2  Rthal.
der  Musterei  zum  Schutz-  und  Defensionpfennigk  2  Rthal.
NB.  Wann  dann  befindlich,  dasz  auszer  diesen  Wercken
auch  andre  löbliche  Zunfften  und  Compagnien  in  hiesiger
Stadt  von  alters  hero  jährlich  zu  der  Kirchenordnungk  contribuiret,
  alsz  nemlich  die  Stadtswegere,  Rathsdienere,  vorhin
dann  auch  die  Wrakere,  Maklere  ins  Kunfftigk  gezogen  werden
kennen,  so  ist  billigk,  dasz  dieselbe  diese  Zulage  nicht  allein
continuiren,  sondern  auch  ratione  desz  gemeinen  Schutzwerckesz
  verweitern  mögen.  Diese  kenten  jährlich  der
Kirchenordnungk  3  Rthal.,  der  Musterey  zum  gemeinen
Schutz  3  Rthal.  erlegen.
            
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