Full text : Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

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Anhang.

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ihnen  die  Atteillerielohne  nicht  vielmehr  ordinarie  kostet,
dargegen  gantz  erlassen  werden.  (*  Jedoch  aber  dasz  diese
5  Rthal.  der  Ambtladen  allein  abgehen,  und  die  übrige
15  Rthal.  Gelder  obengedachter  Maszen,  da  man  die  Destribution ­
  von  der  ersten  classis  Einkauffsgelder  gemachet,
unverruckt  auszgetheilet  werden.)
3)  So  musz  auch  jährlich,  damitt  diese  Ambtere  ihre  Büchsmeisterey
  nicht  vergessen,  ihnen  ein  freyer  Uflfzugk  und
solemner  Schiesztagk  nachgegeben  werden,  da  dann  dasz
fratrum  praemium  derer  am  Best  treffenden  Meistern  gewisze
  Vorzüge  in  dero  Ämbtere  und  auch  einige  Exemplienn
  etc.  sein  kann.
4)  Weiln  auch  diese  Ambtere  auszerdem  alle  Nacht  zur
ordentlichen  (*undeutchen)  Stadtswache  biszhero  sich
haben  einfinden  muszen,  so  können  derselben  so  viel,  alsz
nicht  zur  Walle  gehen  sollen,  dieser  Nachtwache  voll
erlassen,  dargegen  zur  Conestabel-Wache,  so  gar  langsam
herumbgehet,  gar  willigk  constringiret]  und  uff  die  Posten
ordentlich  vertheilet  werden.
NB.  Die  deutsche  und  undeutsche  Maurer,  Zimmerleute  (*und  ....
Czrobschmiede),  die  ebenmeszgik  zu  dieser  andrn  classi  (*der
principalisten  Ambter)  gehören,  bleiben  benebest  dem  Buch(s)-meisterdienste
  in  Frieden  alsz  Kriegeszläufften  auch  zu  \  erhüthung
  und  Auszleszungk  der  Feursbrunsten  und  wie  vorhin
zu  Friedens  Zeit  bey  der  ordinarie  Nachtwagen  (*und  sein
in  solchen  Pallen)  unter  der  Direction  des  Hern  Vogts  und
der  Ordinarien  Brandtmeistern;  in  Kriegesz  Zeiten  kennen
ein  Theil  derselben  alszdann  füglich  auch  zu  den  Geschützen
commcndiret  werden.
C.  Die  in  der  dritten  Classe  befindtliche  Liggere,  Saltzträgere,
Henffzwingere,  Bierträgere  (worzu  auch  die'Fuhrleute  und  Sagere
etc.  gerechnet  werden  mögen),  können  wievor  alszo  auch  weiter
alsz  Handtlängere  zur  Bedienung  und  Schlepffungk  der  groben
beschützen  employret  und  in  gewisenen  Vellen  nach  den  Posten
Vertheilet  bleiben,  welchesz  ich  alsz  Musterher*  bereits  in  gutte
brdenungk  gebracht.
'  drei  ersten  Worte  nach  der  Klammer  sind  im  Original  ausgestrichen.
2  Vergl.  Kopfnote  zu  S.  688.  Johann  von  Schultzen  ist  von  Mich.  1676  bis
^'ch.  1679  MQnsterherr  gewesen  ;  auch  die  Kenntniss  dieser  Thatsache  verdanke  ich
freundlichen  Mittheilung  des  Herrn  Anton  Huchholtz.
            
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