Anhang.
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NB Die Fischere, Ubersetzere, Loddigenkerle muszen ebenmeszigk
vermittelsz obenspecificirten Eydesz nebest dero Bothen und
Fahrzeuge in solchen Kriegeszlaufften der Stadt beybehalten
und bey Auszfãllen und andren erheischen Gelegenheit
nutzbahrlich gebrauchet werden.
\NB. In vorigen jüngsten Belagerungk sein derer gar wenigk bey
der Stadt, weiln sie nicht geschworen hatten, standthafftig '
verblieben, dahero die Auszfalle über die Düna und andre
heilsame Entreprisen zu Waszer nicht voll haben effectuiret
und befördert werden kennen.]
NB. Die auszer diesen 3 Classen constituirte Zunfïte der Machsneken
oder Taglöhner muszen gleicher Gestalt zur Bestellung
der vorstätischen Wache in Friedenszeit und zur
Schaüffel-, Beul- und Axsarbeit in Kriegesz- und Belägerungs*
noth uff gewisze Vellen und Rotten wiedrumb gebracht
werden.
NB. NB. Alle die zur 3^«" classi gehörige undeutsche Zun#'
fähige muszen anders nicht dann ihr eigen Handgewehr
oder halben Month (die in unsren Zeugkhauser unter andren
ihrer Zunfft Handtgewehren beybehalten und bewahret werden,
also bey ihrem Absterben der Stadt heimfallen sollen etc-)
in der Handt habende in ihren Ämbtern uff- und angenommen
werden, allermaszen sie sonsten diesselbe entweder gnnt^
nicht anschaffen oder, de daszelbe angeschaffet, und in ih^en
Händen verbleiben solte, esz wiedrumb hernacher versau#
würden. ¡Diesesz ist bereits wehrendem meinen Mustere«^
ambts angegeben und zum 1 heil auch schon zu V\ er
gesetzetj. '
darüber ins Ktinftigk publico 710mine zu halten sey.
I) Diese general Reformation konte voll, wenn sie vorher v
dem Herrn Syndico oder der Cantzeley in eine richtige
gebracht, gedrücket werden, hätte seinen sonderlichen g^o®
Nutzen etc.
II) So musz zum Wenigsten und nothwendigk diese Be^^^
mation und Facilitirung der Ambtseischunge, damitt sich ausz
1 Vergl. S. 705, Anm. 2.