Full text : Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

Anhang.

706
NB  Die  Fischere,  Ubersetzere,  Loddigenkerle  muszen  ebenmeszigk
vermittelsz  obenspecificirten  Eydesz  nebest  dero  Bothen  und
Fahrzeuge  in  solchen  Kriegeszlaufften  der  Stadt  beybehalten
und  bey  Auszfãllen  und  andren  erheischen  Gelegenheit
nutzbahrlich  gebrauchet  werden.
\NB.  In  vorigen  jüngsten  Belagerungk  sein  derer  gar  wenigk  bey
der  Stadt,  weiln  sie  nicht  geschworen  hatten,  standthafftig  '
verblieben,  dahero  die  Auszfalle  über  die  Düna  und  andre
heilsame  Entreprisen  zu  Waszer  nicht  voll  haben  effectuiret
und  befördert  werden  kennen.]
NB.  Die  auszer  diesen  3  Classen  constituirte  Zunfïte  der  Machsneken
  oder  Taglöhner  muszen  gleicher  Gestalt  zur  Bestellung ­
  der  vorstätischen  Wache  in  Friedenszeit  und  zur
Schaüffel-,  Beul-  und  Axsarbeit  in  Kriegesz-  und  Belägerungs*
noth  uff  gewisze  Vellen  und  Rotten  wiedrumb  gebracht

werden.
NB.  NB.  Alle  die  zur  3^«"  classi  gehörige  undeutsche  Zun#'
fähige  muszen  anders  nicht  dann  ihr  eigen  Handgewehr
oder  halben  Month  (die  in  unsren  Zeugkhauser  unter  andren
ihrer  Zunfft  Handtgewehren  beybehalten  und  bewahret  werden,
also  bey  ihrem  Absterben  der  Stadt  heimfallen  sollen  etc-)
in  der  Handt  habende  in  ihren  Ämbtern  uff-  und  angenommen
werden,  allermaszen  sie  sonsten  diesselbe  entweder  gnnt^
nicht  anschaffen  oder,  de  daszelbe  angeschaffet,  und  in  ih^en
Händen  verbleiben  solte,  esz  wiedrumb  hernacher  versau#
würden.  ¡Diesesz  ist  bereits  wehrendem  meinen  Mustere«^
ambts  angegeben  und  zum  1  heil  auch  schon  zu  V\  er
gesetzetj.  '

darüber  ins  Ktinftigk  publico  710mine  zu  halten  sey.
I)  Diese  general  Reformation  konte  voll,  wenn  sie  vorher  v
dem  Herrn  Syndico  oder  der  Cantzeley  in  eine  richtige
gebracht,  gedrücket  werden,  hätte  seinen  sonderlichen  g^o®

Nutzen  etc.
II)  So  musz  zum  Wenigsten  und  nothwendigk  diese  Be^^^
mation  und  Facilitirung  der  Ambtseischunge,  damitt  sich  ausz

1  Vergl.  S.  705,  Anm.  2.
            
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