Anhang.
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Frembde die Gesellen heuffigk anhero begeben mögen, durch ein
ofifnesz Placat der Welt entimiret, kundt gethann werden. Selbigesz
kann uff folgenden membris bestehen : ^
a. Dass nachdem Gott, der Allerhöchste, Friede in diesem unsren
Vaterlande, wofür dessen Nähme gerühmet sey, bescheret,
und e. ehrb. Rath hieruff eine stadtliche rectificirte Vorstadt
zur Erweiterung dieser sonsten durch allerhandt Nahrungksmitteln,
Gott Lob, gesegneten Stadt angeleget, derselbe die
auszländische Handtwerckspurse, Gesellen und Künstlere zur
Einnehmungk und Bewohnungk derselben solemniter invitire.
b. Und weiln zum Theil die Eindienungk in ein Ambt zu 2, 3
und mehren Jahren den jungen Gesellen sehr anstosigk gewesen,
so hat e. ehrb. Rath diesze Beschwerde in allen
Ambtern uff 2 Jahre reduciret, dasz also derjenige, desz hieselbsten
die Meisterschafft in ein Ambt gewinnen will, nicht
mehr alsz dasz die 2 Jahre, in welchen er dasz Ambt eischet
und zugleich der bürgerlicher Nahrungk an diesem Orth
erkündigen kann, auch, da esz erfordirt wirdt, sein Meisterstück
verfertigen kann, bey einem ehrlichen Meister zu
arbeiten gehalten werden möge.
c. Da auch manchen jungen Gesellen die schwere Eindienungksjahren
biszhero nicht abgeschrecket haben mochten, so haben
die Meisten dennoch die hohe Einkauffsgelder und Ambtsbeschwer
von dem gutten Vorhaben ein Meister und Bürger
in Riga zu werden, zum grösten Theil abgehalten, deszwegen
denn e. ehrb. Rath die Reformation und neue Verordnungk
gemachet, dasz die Gesellen, die zu den Haübtambtern und
Zünfften und also zur ersten classi gehören (inserantur tribus
hujus primae classis), in allem und zum Höchstens mitt
20 Rthal., die zum Theil zur Erhaltungk Kirchen und Schulen,
zum Theil der Beforderungk desz allgemeinen Schutzeszweszen
und dann auch letzlich zur Vermehrung des Ambtsladen
etc. gewandt werden sollen, die Meisterschafft ins
Kunfftigk völligk gewinnen mögen.
d. Dafern auch einem und dem andern jungen Gesellen, der
dennoch gern bey uns sich setzen und niederlaszen wolte,
diese 20 Rthal. bey dem Eintritt in ein Ambt zu erreichen
• Die 4 folgenden Artikel sind der becjuemeren Übersicht wegen mit a. b. c. d.
®iatt wie im Original mit i. 2, 3. 4. bezeichnet worden.