Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

V. SchluB- und Strafvorschriften 
S 53. 
Ermächtigungen des Reichsfinanzministers. 
Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt, 
für die Durchführung des Gesetzes im Saargebiete So- 
wie im Ausland von den das Verfahren betreffenden 
Vorschriften dieser Verordnung abweichende Bestim- 
mungen zu erlassen. 
Der Reichsminister der Finanzen wird ferner er- 
mächtigt, Bestimmungen zur Ergänzung der das Ver- 
fahren regelnden Vorschriften dieser Verordnung zu 
erlassen. Die Bestimmungen sind dem Reichsrat So- 
fort mitzuteilen und auf sein Verlangen außer Kraft 
zu setzen. 
Der Reichsminister der Finanzen wird ferner er- 
mächtigt, zu bestimmen, daß zuerkannte Vorzugsrenten. 
deren Gewährung vor dem 1. April 1926 beantragt 
wird, so zu behandeln sind, als wenn sie bereits in 
dem auf die Antragstellung folgenden Monat zuer- 
kannt worden wären‘). 
8 54. 
Formulare, 
Der Reichsminister der Finanzen oder die von ihm 
bezeichneten Stellen können bestimmen, daß für die 
Anmeldungen zum Umtausch, für die Stellung von An- 
trägen und für die Abgabe von Erklärungen bestimmte 
Formulare zu verwenden sind. 
$ 55. 
Beteiligung der Landesbehörden bei Vorzugsrenten. 
Der Reichsmiuister der Finanzen wird ermächtigt, 
im Einvernehmen mit den beteiligten Landesregierun- 
gen Aufgaben, die die Vorzugsrenten betreffen und 
durch diese Verordnung der Reichsschuldenverwaltung 
zugewiesen sind, Landesbehörden zu übertragen. Die 
Landesbehörden führen diese Geschäfte als Beauftragte 
1) Siehe 8 7 der Ersten Ausführungsverordnung des Reichs- 
ministers der Finanzen vom 8. Seplember 1925, abgedruckt 
unter Nr. 5 SS. 172. 
At
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.