fullscreen: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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rungen —- richtig nach Art. 149 des Tarifs verzollt worden 
(C. 09, Nr. 5962, P. 21). 
Lampenbrenner aus Kupfer, Kupferlegierungen 
und anderen in Art. 143 genannten Metallen, zusammen mit 
den in die Brenner eingezogenen Dochten — nach Art. 149 
(C. 09, Nr. 34 804). 
Futterale für Taschenuhren, hergestellt 
aus den in Art. 143 genannten Metallen nnd Legierungen, 
auch in Verbindung mit Zelluloid — nach dem entsprechenden 
Punkte des Art. 149 (C. 10, Nr. 520). 
Da unter Schriftgiessermetall (Hartblei) eine 
nach ihren Eigenschaften ganz bestimmte Legierung aus Blei 
und Antimon verstanden wird, die hauptsächlich zur Her 
stellung von Lettern bestimmt ist, und in der das Antimon, von 
dem die Härte der Legierung abhängt, stets in erheblicher Menge 
(nicht unter 8 v. H.) vertreten, während nur ein geringer Zusatz 
von Zinn zulässig ist, hat der Dirigierende Senat durch Ukas 
Nr. 8864 vom Jahre 1909 eine Legierung von Blei, Zinn und 
Antimon, in der das Antimon nur bis zu 1 v. H., das Zinn 
aber über 10 v. H. ausmacht, nicht als Schriftgiessermetall 
anerkannt, so dass auf Erzeugnisse aus dieser Legierung 
Art. 149 Anwendung findet (C. 10, Nr. 36 911). 
150. Gusseisen, verarbeitet: 
1. gusseiserne Gussstücke ohne jede Be 
arbeitung, für das Pud 1,12V2 ® 
1. Vertragsgemäss: Gussstüc ke ohne Bearbeitung, 
für das Pud 0,90 R 
Gusseisenschrot, welches keiner späteren äusseren 
Bearbeitung unterworfen worden ist, — nach Art. 150, P. 1 
(C. 94, Nr. 10 117). 
Gemäss einem Beschluss der besonderen Tarifkommission 
vom 20. Aprill906, Nr. 153, sind unbearbeitete, nur mit Asphalt 
überzogene gusseiserneRöhren — nach Art. 150, P. 1, 
einzulassen, da das üeberziehen mit Asphalt keine Bearbeitung 
darstellt, sondern lediglich dazu dient, die Röhren vor Rost 
zu schützen (C. 06, Nr. 10 625). 
2. emailliertes gusseisernes Geschirr, für 
das Pud 1,50 R 
3. Gusseisenwaren, bearbeitet, abgedreht, po 
liert, geschliffen, gefärbt, bronziert, verzinnt, mit 
Lack, Email (ausser Geschirr), Zink oder an 
deren unedlen Metallen überzogen, auch mit 
Teilen aus Holz, Kupfer und dessen Legierungen, 
für das Pud 4,65 R 
3. Vertragsgemäss: Gusswaren, gemustert (fas- 
sonniert), abgedreht, poliert, geschliffen, angestrichen, 
bronziert, verzinnt, mit Lack, Email (ausser Ge 
schirr ), Zink oder anderen unedlen Metallen über- 
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