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rungen —- richtig nach Art. 149 des Tarifs verzollt worden
(C. 09, Nr. 5962, P. 21).
Lampenbrenner aus Kupfer, Kupferlegierungen
und anderen in Art. 143 genannten Metallen, zusammen mit
den in die Brenner eingezogenen Dochten — nach Art. 149
(C. 09, Nr. 34 804).
Futterale für Taschenuhren, hergestellt
aus den in Art. 143 genannten Metallen nnd Legierungen,
auch in Verbindung mit Zelluloid — nach dem entsprechenden
Punkte des Art. 149 (C. 10, Nr. 520).
Da unter Schriftgiessermetall (Hartblei) eine
nach ihren Eigenschaften ganz bestimmte Legierung aus Blei
und Antimon verstanden wird, die hauptsächlich zur Her
stellung von Lettern bestimmt ist, und in der das Antimon, von
dem die Härte der Legierung abhängt, stets in erheblicher Menge
(nicht unter 8 v. H.) vertreten, während nur ein geringer Zusatz
von Zinn zulässig ist, hat der Dirigierende Senat durch Ukas
Nr. 8864 vom Jahre 1909 eine Legierung von Blei, Zinn und
Antimon, in der das Antimon nur bis zu 1 v. H., das Zinn
aber über 10 v. H. ausmacht, nicht als Schriftgiessermetall
anerkannt, so dass auf Erzeugnisse aus dieser Legierung
Art. 149 Anwendung findet (C. 10, Nr. 36 911).
150. Gusseisen, verarbeitet:
1. gusseiserne Gussstücke ohne jede Be
arbeitung, für das Pud 1,12V2 ®
1. Vertragsgemäss: Gussstüc ke ohne Bearbeitung,
für das Pud 0,90 R
Gusseisenschrot, welches keiner späteren äusseren
Bearbeitung unterworfen worden ist, — nach Art. 150, P. 1
(C. 94, Nr. 10 117).
Gemäss einem Beschluss der besonderen Tarifkommission
vom 20. Aprill906, Nr. 153, sind unbearbeitete, nur mit Asphalt
überzogene gusseiserneRöhren — nach Art. 150, P. 1,
einzulassen, da das üeberziehen mit Asphalt keine Bearbeitung
darstellt, sondern lediglich dazu dient, die Röhren vor Rost
zu schützen (C. 06, Nr. 10 625).
2. emailliertes gusseisernes Geschirr, für
das Pud 1,50 R
3. Gusseisenwaren, bearbeitet, abgedreht, po
liert, geschliffen, gefärbt, bronziert, verzinnt, mit
Lack, Email (ausser Geschirr), Zink oder an
deren unedlen Metallen überzogen, auch mit
Teilen aus Holz, Kupfer und dessen Legierungen,
für das Pud 4,65 R
3. Vertragsgemäss: Gusswaren, gemustert (fas-
sonniert), abgedreht, poliert, geschliffen, angestrichen,
bronziert, verzinnt, mit Lack, Email (ausser Ge
schirr ), Zink oder anderen unedlen Metallen über-
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