Full text : Die Volkswirthschaftslehre

134  Buch  2.  Kap.  2.  Zusammenwirken  der  Produktionsmittel.
möglichst  nutzbar  zu  machen.  Auf  unbenutzt  gebliebenem  Wildlande
  ivar  es  deshalb  auch  wenigstens  Mitberechtigten  unverwehrt
zu  roden  und  durch  fortgesetzte  Benutzung  sich  und  ihren  Nachkommen ­
  ein  besonderes  Eigen  zu  erwerben.  Bei  ursprünglichen
Hofanlagen  und  bei  nachträglich  durch  Außenlandsrodungen  hinzu
geknimeiieii  @m&e1#eii  Mbcle  ^  bogcgcii,  lucii  bo'bie  gelb,
gemeinschaft  unb  die  mit  ihr  verbunbene  Gemengelage  von  selbst
hiutvegfiel,  schon  frühzeitiger  Privateigenthum  am  angebauten
^.nube  aus  und  ztvar  weit  unbeschränkteres,  während  die  insoweit
abgesonderten  Höfe  daneben  au  ungetheilten  Wiesen,  sowie  an
Weide  und  Wald  gleichfalls  nur  Nutznießnngsrechte  hatten.
Schließlich  jedoch  wird  infolge  der  Unentbehrlichkeit  fernertveiter
  Verintensiverung  der  gesammten  Bodenkultur  Beseitigung
aller  derjenigen  Beschränkungen,  welche  die-  jeweilig  höchst  mögliche ­
  Nutzbarmachung  des  Bodens  verhindern  oder  auch  nur  nachhaltig ­
  erschweren,  Befreiung  des  Grundeigenthums  und  vollere
Verselbständigung  des  Jndividualeigenthums  an  Grundstücken
nothwendig.  Letzteres  tritt  alsdann  an  die  Stelle  des  bisher
vorwiegender  gewesenen  Familieneigenthums.  Die  frühere  ständige
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überging,  hören  auf  gemeinschaftlich  benutztes  Gemeingut  zu  sein
werden  in  getrennter  Benutzung  stehendes  Sondereigenthum  und
gleich  älterem  Kulturlande  frei  von  aus  der  Vergangenheit  herrührenden ­
  Dienstbarkeiten.  Alles  dies  gereicht  offenbar  auch  zum
Nutzen  der  Grundbesitzlosen,  weil  unbeschränkte,  durch  Anrechte
Anderer  nicht  gehemmte  Verfügung  über  den  eigenen  Grundbesitz
erst  diejenige  Befruchtung  des  Bodens  mit  Arbeit  und  Kapital,
ivelche  jeweilig  behufs  ausreichender  Deckung  des  steigenden  Bedarfs ­
  unerläßlich  ist,  dem  Eigeninteresse  der  einzelnen  Grundeigenthümer
  recht  entsprechend  macht  und  dadurch  zugleich  am
meisten  sichert.
Ungleich  früher  entsteht  privates  Kapitaleigenthum,
dessen  Nothwendigkeit  ebenfalls  darauf  beruht,  das;  es  ohnedem ­
  an  hinreichend  starken  Beweggründen  zur  Ansammlung
und  Anwendung  von  Kapital  fehlen  lvürdc.
Letzteres  kann  in  dem  volkswirthschastlichen  Gesanimtinteresse
genügender  Menge  und  Beschaffenheit  nur  gebildet,  vermehrt  und
            
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