Full text: Die Volkswirthschaftslehre

§ Vi. Gestaltung der Unternehmungen. 
149 
Unterarten gesellschaftlicher Unternehmungen 
unterscheiden. 
1. Die offene Gesellschaft, bei welcher die Gesell- 
betreiben imb fut beffen 
Verbindlichkeiten solidarisch haften. ^ 
Bei dieser einfachsten und ursprünglichsten Form der Gesell 
schaft (Societät), der gewöhnlichen Compagnie (Kollectivgescllschaft), 
sind die zwei oder mehreren Geschäftsinhaber mit Arbeiten und 
Vermögenseinlagen betheiligt, und haften nicht blos mit letzteren, 
sondern mit ihrem gesammten Vermögen. Ist die Geschäfts 
leitung nicht ausdrücklich Einem oder Einigen derselben über 
tragen worden, so sind alle zum Geschäftsbetriebe gleichberechtigt 
und muß jede Handlung unterbleiben, gegen deren Vornahme 
ein Berechtigter Widerspruch erhebt. Etwa eintretender Verlust 
und ebenso der nach Verzinsung des Gescllschaftsvermögens er 
übrigende Gewinn wird, falls keine andere Vertheilung vereinbart 
worden ist, nach Köpfen vertheilt. 
Sie ermöglicht größere Geschäftsausdehnung und Selbst- 
leitung vielverzweigter, in mehrerlei Geschäftsabtheilungen 
zerfallender oder an verschiedenen Orten betriebener Unter- 
nehmungen mittelst Verstärkung des dabei zu benutzenden 
mpitaíê imb ÄctbidfüMomtg berltiiknic5mcrMönK#it- 
3)ic lederei ^ 
Geschäftsführung, während durch Aufkonlmen von Meinungs 
verschiedenheiten' ttud auseinandergehenden Interessen unter 
den Betheiligten oder Ausscheiden solcher das gleichmäßige 
Fortgedeihen und sogar das längere Fortbestehen der Geschäfts- 
gemeinschaft leicht gestört werden kann. 
Ilm dies zu vermeiden werden zu Associes vorzugsweise 
gern Familienangehörige und im Geschäft Herangezogene gewählt. 
Der Familienzusammenhang lockert sich aber in den nachfolgenden 
Generationen, und die Anhänglichkeit der begünstigten Helfer oft 
noch früher. 
2. Die aus der stillen Gesellschaft hervorgegangene 
Kommanditgesellschaft, bei welcher Einer oder Mehrere 
sich am Geschäft der Gesellschaft nur mit Vermögenseinlagen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.