§ Vi. Gestaltung der Unternehmungen.
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Unterarten gesellschaftlicher Unternehmungen
unterscheiden.
1. Die offene Gesellschaft, bei welcher die Gesell-
betreiben imb fut beffen
Verbindlichkeiten solidarisch haften. ^
Bei dieser einfachsten und ursprünglichsten Form der Gesell
schaft (Societät), der gewöhnlichen Compagnie (Kollectivgescllschaft),
sind die zwei oder mehreren Geschäftsinhaber mit Arbeiten und
Vermögenseinlagen betheiligt, und haften nicht blos mit letzteren,
sondern mit ihrem gesammten Vermögen. Ist die Geschäfts
leitung nicht ausdrücklich Einem oder Einigen derselben über
tragen worden, so sind alle zum Geschäftsbetriebe gleichberechtigt
und muß jede Handlung unterbleiben, gegen deren Vornahme
ein Berechtigter Widerspruch erhebt. Etwa eintretender Verlust
und ebenso der nach Verzinsung des Gescllschaftsvermögens er
übrigende Gewinn wird, falls keine andere Vertheilung vereinbart
worden ist, nach Köpfen vertheilt.
Sie ermöglicht größere Geschäftsausdehnung und Selbst-
leitung vielverzweigter, in mehrerlei Geschäftsabtheilungen
zerfallender oder an verschiedenen Orten betriebener Unter-
nehmungen mittelst Verstärkung des dabei zu benutzenden
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Geschäftsführung, während durch Aufkonlmen von Meinungs
verschiedenheiten' ttud auseinandergehenden Interessen unter
den Betheiligten oder Ausscheiden solcher das gleichmäßige
Fortgedeihen und sogar das längere Fortbestehen der Geschäfts-
gemeinschaft leicht gestört werden kann.
Ilm dies zu vermeiden werden zu Associes vorzugsweise
gern Familienangehörige und im Geschäft Herangezogene gewählt.
Der Familienzusammenhang lockert sich aber in den nachfolgenden
Generationen, und die Anhänglichkeit der begünstigten Helfer oft
noch früher.
2. Die aus der stillen Gesellschaft hervorgegangene
Kommanditgesellschaft, bei welcher Einer oder Mehrere
sich am Geschäft der Gesellschaft nur mit Vermögenseinlagen