Full text : Die Volkswirthschaftslehre

*  §  71.  72.  Gestaltung  der  Unternehmungen.  147
gcbvteuer  uiib  macht  es  sich  deshalb  nothwendig,  große  Grundbesitzungen
  in  kleinere  Bewirthschaftungseinheiten  (Landstellen)
zu  zerlegen.  Zuletzt,  nach  vorwiegend  beträchtlicher  gewordener
Kapitalverwendung,  entstehen  umgekehrt  wieder,  zumal  bei  denjenigen ­
  Verzweigungen  der  Bodenwirthschaft,  in  denen  jene  vorherrschend ­
  den  Productionserfolg  zn  beeinflussen  vermag,  günstigere
Vorbedingungen  für  Großbetrieb,  während  letzterer  mit  allgemeiner
Verintensiverung  des  Produktionsverfahrens  zugleich  räumlich  einschrumpft. ­
  Zu  einem  verhältnißmäßig  groß  erscheinenden  landwirthschaftlichen
  Unternehmen  reicht  alsdann  schon  eine  weit
geringere  Ausdehnung  des  zie  bewirthschaftenden  Landes  aus,  als
ehemals.
Ini  Großen  wird  demnach  schließlich  keineswegs  imnier,
nicht  in  jeden:  Productionszweige  und  bei  jeglicher  Productionsweise,
  sondern  vielmehr  lediglich  unter  gewissen
Voraussetzungen  erfolgreicher  als  in:  Kleinen  producirt.  Noch
weniger  lverden  alle  Unternehmungen  durch  Vergrößerung
etwa  stets  ergiebiger.
Uebrigens  macht  sich  die  bedingungsweise  Ueberlegenheit  großer
Unternehmungen  am  hervortretendsten  bei  denjenigen  geltend,  welche
durch  einen  sachverständigen  und  geschäftstüchtigen  Unternehmer
unmittelbar  selbst  geleitet  werden.  Der  mit  Führung  eines  fremden ­
  Geschäfts  Betraute  ist  in  seiner  Thätigkeit  schon  durch  die
nothwendige  Rücksichtnahme  auf  vorsichtige  Wahrung  seiner  eigenen
Verantwortlichkeit  ungleich  beengter,  und  hat  meist  doch  nicht  in
gleichen:  Grade  ebenso  allseitiges  und  nachhaltiges  Interesse  an:
Erfolge.  Kleine  Producenten  vermögen  daher  auch  durch  Association ­
  unter  einander  nur  theilweise  die  Vortheile  zu  erreichen,
welche  Großunternehmern  ausgedehnter  zu  theil  werden.
9  72.
Die  Fvrm  der  Unternehmungen  hingegen  gestaltet
sich  abweichend,  je  nachdem  dieselben  als  Einzelunternehmen
(einfaches  Privatgeschäft)  durch  einen  Einzelnen  oder  als
Gesellschaftsunternehmen  durch  eine  Unternehmergesellschaft
unternommen  lverden.
Das  Einzelunternehmen  geht  von  einem  einzigen
Unternehmer  aus,  ist  von  diesem  allein  abhängig,  der  neben
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