Full text : Die Volkswirthschaftslehre

148  Buch  2.  Kap.  2.  Zusammenwirken  der  Productionsmtttel.
freier  und  unbeschränkter  Verfügung  über  dell  gcilizell  Betrieb
das  stärkste  eigene  Interesse  am  Erfolge  hat,  lmd  bildet  die
allgemein  anwendbarste.  zugleich  gemeinhin  erfolgreichste
Unternehmungsform,  welche  deshalb  auch  im  Ganzen  die
vorherrschendste  bleibt.
Es  reicht  für  alle  Falle  aus,  in  denen  Leistungsfähigkeit  und
Eigenthum  Eines  genügen,  um  das  für  einen  bestimmten  Unternehmungszweck ­
  erforderliche  Kapital  aufzlibringen  und  ein  jenem
gewachsenes  Unternehmen  mit  Hilfe  bezahlter  Arbeitskräfte  suivie
etwa  sonst  noch  überlassen  erhaltener  Produktionsmittel  durchzuführen.

Am  Gesellschaftsunternehmen  sind  mehrere  Gesellschafter ­
  mit  Arbeit  und  Vermögen  oder  ausschließlich  mit
letzterem  betheiligt.  Je  nach  Art  dieser  Betheiligung  haben
sich  die  Formen  desselben  verschiedenartig  ausgebildet,  deren
jede,  lvelche  zahlreichere  Theilnehmer  zllläßt,  zwar  verhältnißlnäßig
  schwerfälliger,  aber  allch  zur  Ermöglichung  größerer
Unternehmungen,  als  von  einem  Einzigen  alleili  zustande  zu
bringen  wären,  in  nur  lmgleichem  Grade  wohlgeeignet  ist,
und  deshalb,  ohne  allgemein  allweildbar  zu  sein,  ihr  bestimmtes,
  mehr  oder  weniger  eingeschränktes  Anwendungsgebiet ­
  findet.
Vereinigung  zu  derartigen  Unternehmungen  wird,  wie  Vergesellschaftung ­
  überhaupt,  in  allen  Fällen  nothwendig,  in  denen
der  Anwendung  einer  nächst  einfacheren  Unternehmungsform
Hindernisse  entgegenstehen;  also  einerseits  dann,  wenn  die  Arbeitskraft ­
  und  bezüglich  das  Vermögen  Wenigerer  nicht  zulangt,  einem
Unternehmen'diejenige  beträchtlichere  Ausdehnung  zu  geben,  lvelche
sich  nach  dessen  Zweckbestimmung  erforderlich  macht  oder  doch  überwiegende ­
  Vortheile  in  Aussicht  stellt,  unb  andererseits  insbesondere
auch  dann,  wenn  damit  wenigstens  mehr  Wagnis;  verbunden  ist,  als
allein  ohne  Mitbetheiligung  noch  Anderer  übertragen  werden  möchte.
8  73.
Den  bei  Gesellschaftsunternehmen  entstandenen  Uuternehmungsformen
  nach  lassen  sich  hauptsächlich  folgende
            
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