Full text : Die Volkswirthschaftslehre

§  Vi.  Gestaltung  der  Unternehmungen.

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Unterarten  gesellschaftlicher  Unternehmungen
unterscheiden.
1.  Die  offene  Gesellschaft,  bei  welcher  die  Gesellbetreiben
  imb  fut  beffen
Verbindlichkeiten  solidarisch  haften.  ^
Bei  dieser  einfachsten  und  ursprünglichsten  Form  der  Gesellschaft ­
  (Societät),  der  gewöhnlichen  Compagnie  (Kollectivgescllschaft),
sind  die  zwei  oder  mehreren  Geschäftsinhaber  mit  Arbeiten  und
Vermögenseinlagen  betheiligt,  und  haften  nicht  blos  mit  letzteren,
sondern  mit  ihrem  gesammten  Vermögen.  Ist  die  Geschäftsleitung ­
  nicht  ausdrücklich  Einem  oder  Einigen  derselben  übertragen ­
  worden,  so  sind  alle  zum  Geschäftsbetriebe  gleichberechtigt
und  muß  jede  Handlung  unterbleiben,  gegen  deren  Vornahme
ein  Berechtigter  Widerspruch  erhebt.  Etwa  eintretender  Verlust
und  ebenso  der  nach  Verzinsung  des  Gescllschaftsvermögens  erübrigende ­
  Gewinn  wird,  falls  keine  andere  Vertheilung  vereinbart
worden  ist,  nach  Köpfen  vertheilt.
Sie  ermöglicht  größere  Geschäftsausdehnung  und  Selbstleitung
  vielverzweigter,  in  mehrerlei  Geschäftsabtheilungen
zerfallender  oder  an  verschiedenen  Orten  betriebener  Unternehmungen
  mittelst  Verstärkung  des  dabei  zu  benutzenden
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Geschäftsführung,  während  durch  Aufkonlmen  von  Meinungsverschiedenheiten' ­
  ttud  auseinandergehenden  Interessen  unter
den  Betheiligten  oder  Ausscheiden  solcher  das  gleichmäßige
Fortgedeihen  und  sogar  das  längere  Fortbestehen  der  Geschäftsgemeinschaft
  leicht  gestört  werden  kann.
Ilm  dies  zu  vermeiden  werden  zu  Associes  vorzugsweise
gern  Familienangehörige  und  im  Geschäft  Herangezogene  gewählt.
Der  Familienzusammenhang  lockert  sich  aber  in  den  nachfolgenden
Generationen,  und  die  Anhänglichkeit  der  begünstigten  Helfer  oft
noch  früher.
2.  Die  aus  der  stillen  Gesellschaft  hervorgegangene
Kommanditgesellschaft,  bei  welcher  Einer  oder  Mehrere
sich  am  Geschäft  der  Gesellschaft  nur  mit  Vermögenseinlagen
            
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