§ Vi. Gestaltung der Unternehmungen.
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Unterarten gesellschaftlicher Unternehmungen
unterscheiden.
1. Die offene Gesellschaft, bei welcher die Gesellbetreiben
imb fut beffen
Verbindlichkeiten solidarisch haften. ^
Bei dieser einfachsten und ursprünglichsten Form der Gesellschaft
(Societät), der gewöhnlichen Compagnie (Kollectivgescllschaft),
sind die zwei oder mehreren Geschäftsinhaber mit Arbeiten und
Vermögenseinlagen betheiligt, und haften nicht blos mit letzteren,
sondern mit ihrem gesammten Vermögen. Ist die Geschäftsleitung
nicht ausdrücklich Einem oder Einigen derselben übertragen
worden, so sind alle zum Geschäftsbetriebe gleichberechtigt
und muß jede Handlung unterbleiben, gegen deren Vornahme
ein Berechtigter Widerspruch erhebt. Etwa eintretender Verlust
und ebenso der nach Verzinsung des Gescllschaftsvermögens erübrigende
Gewinn wird, falls keine andere Vertheilung vereinbart
worden ist, nach Köpfen vertheilt.
Sie ermöglicht größere Geschäftsausdehnung und Selbstleitung
vielverzweigter, in mehrerlei Geschäftsabtheilungen
zerfallender oder an verschiedenen Orten betriebener Unternehmungen
mittelst Verstärkung des dabei zu benutzenden
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Geschäftsführung, während durch Aufkonlmen von Meinungsverschiedenheiten'
ttud auseinandergehenden Interessen unter
den Betheiligten oder Ausscheiden solcher das gleichmäßige
Fortgedeihen und sogar das längere Fortbestehen der Geschäftsgemeinschaft
leicht gestört werden kann.
Ilm dies zu vermeiden werden zu Associes vorzugsweise
gern Familienangehörige und im Geschäft Herangezogene gewählt.
Der Familienzusammenhang lockert sich aber in den nachfolgenden
Generationen, und die Anhänglichkeit der begünstigten Helfer oft
noch früher.
2. Die aus der stillen Gesellschaft hervorgegangene
Kommanditgesellschaft, bei welcher Einer oder Mehrere
sich am Geschäft der Gesellschaft nur mit Vermögenseinlagen