Full text: Die Volkswirthschaftslehre

150 Buch 2. Kap. 2. Zusammenwirken der Produktionsmittel. 
betheiligen und lediglich mit diesen haftbar sind (Kommandi 
tisten), während die Betheiligung Anderer (der persönlich 
hastenden Gesellschafter) nicht in dieser Weise beschränkt ist. 
Dieselbe erweitert sich zur Kommanditaktiengesellschaft, 
falls das Kapital der Kommanditisten in gleich große Be- 
thelligungsantheile, Aktien, zerlegt wird. 
Eine stille Gesellschaft besteht, wenn Jemand sich am Geschäft 
eines Anderen mit einer Bermögenseinlage gegen Antheil an 
Gewinn und Verlust bctheiligt. Der Inhaber des Geschäfts be 
treibt dasselbe auf eigene Rechnung, bleibt Dritten gegenüber 
allein berechtigt und verpflichtet, wird Eigenthümer der Einlage 
des stillen Gesellschafters, der seinerseits am Verlust nur bis zu 
deren Betrage Antheil nimmt, den ihm zufallenden Gewinn, in 
sofern er nicht etwa zunächst zur Wiederergünznng jener zu ver 
wenden ist, und nach Auflösung des Geschäftsverhältnisses die 
ihm aus diesem noch zustehende Forderung ansgezahlt erhält. 
Die Kommanditgesellschaft dagegen betreibt vermittelst des 
Gesellschaftsvermögcns ihr Geschäft auf gemeinschaftliche Rechnung. 
Die persönlich und demnach mit ihrem ganzen Vermögen haftenden 
Gesellschafter (Komplementäre), rücksichtlich deren, wenn cs mehrere 
sind, zugleich eine offene Gesellschaft stattfindet, vertreten die ge- 
sammte Gesellschaft, tvelche durch sie berechtigt und verpflichtet 
wird, und besorgen die Geschäftsführung derselben. Der 
Kommanditist hat auf diese keinerlei Einfluß, ist vielmehr nur 
berechtigt, die Mittheilung der jährlichen Bilanz zu verlangen 
und sich von deren Richtigkeit zu überzeugen. 
Bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien*) endlich sind die 
nicht in solche zerlegbaren gesellschaftlichen Kapitalantheile, welche 
auf die Einlagen der persönlich haftenden Gesellschafter entfallen, 
solange deren Rechtsverhältnis; zur Gesellschaft andauert, unver 
äußerlich, während, solange letztere besteht, die Antheile der 
Kommanditisten zwar ebenfalls nicht zurückgezahlt, jedoch in den 
dafür ausgegebenen Aktien, insofern der Gesellschaftsvertrag nicht 
Anderes bestimmt, ohne Einwilligung der übrigen Gesellschafter 
an andere Personen übertragen werden können. Die Rechte der 
*) Diese müssen nach dem allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuche auf Namen 
lauten, auf einen gesetzlich bestimmten Minimalbetrag gestellt, und mit genauer 
Bezeichnung des Inhabers in das Aktienbuch dêì Gesellschaft eingetragen werden.
	        
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