150 Buch 2. Kap. 2. Zusammenwirken der Produktionsmittel.
betheiligen und lediglich mit diesen haftbar sind (Kommandi
tisten), während die Betheiligung Anderer (der persönlich
hastenden Gesellschafter) nicht in dieser Weise beschränkt ist.
Dieselbe erweitert sich zur Kommanditaktiengesellschaft,
falls das Kapital der Kommanditisten in gleich große Be-
thelligungsantheile, Aktien, zerlegt wird.
Eine stille Gesellschaft besteht, wenn Jemand sich am Geschäft
eines Anderen mit einer Bermögenseinlage gegen Antheil an
Gewinn und Verlust bctheiligt. Der Inhaber des Geschäfts be
treibt dasselbe auf eigene Rechnung, bleibt Dritten gegenüber
allein berechtigt und verpflichtet, wird Eigenthümer der Einlage
des stillen Gesellschafters, der seinerseits am Verlust nur bis zu
deren Betrage Antheil nimmt, den ihm zufallenden Gewinn, in
sofern er nicht etwa zunächst zur Wiederergünznng jener zu ver
wenden ist, und nach Auflösung des Geschäftsverhältnisses die
ihm aus diesem noch zustehende Forderung ansgezahlt erhält.
Die Kommanditgesellschaft dagegen betreibt vermittelst des
Gesellschaftsvermögcns ihr Geschäft auf gemeinschaftliche Rechnung.
Die persönlich und demnach mit ihrem ganzen Vermögen haftenden
Gesellschafter (Komplementäre), rücksichtlich deren, wenn cs mehrere
sind, zugleich eine offene Gesellschaft stattfindet, vertreten die ge-
sammte Gesellschaft, tvelche durch sie berechtigt und verpflichtet
wird, und besorgen die Geschäftsführung derselben. Der
Kommanditist hat auf diese keinerlei Einfluß, ist vielmehr nur
berechtigt, die Mittheilung der jährlichen Bilanz zu verlangen
und sich von deren Richtigkeit zu überzeugen.
Bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien*) endlich sind die
nicht in solche zerlegbaren gesellschaftlichen Kapitalantheile, welche
auf die Einlagen der persönlich haftenden Gesellschafter entfallen,
solange deren Rechtsverhältnis; zur Gesellschaft andauert, unver
äußerlich, während, solange letztere besteht, die Antheile der
Kommanditisten zwar ebenfalls nicht zurückgezahlt, jedoch in den
dafür ausgegebenen Aktien, insofern der Gesellschaftsvertrag nicht
Anderes bestimmt, ohne Einwilligung der übrigen Gesellschafter
an andere Personen übertragen werden können. Die Rechte der
*) Diese müssen nach dem allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuche auf Namen
lauten, auf einen gesetzlich bestimmten Minimalbetrag gestellt, und mit genauer
Bezeichnung des Inhabers in das Aktienbuch dêì Gesellschaft eingetragen werden.