i52 Buch 2. Kap. 2. Zusammenwirken der Prvductionsmittel.
Vertheilung gelangenden Gewinn (Dividende). Die Rechte, ivelche
in Gesellschaftsangelegenheiten den Aktionären zustehen, werden von
deren Gesammtheit in der Generalversammlung ausgeübt, an welche
der etiva bestellte und mit Überwachung der Geschäftsführung be
traute Aufsichtsrath hierüber alljährlich Bericht erstattet. Uebrigens
wird die Aktiengesellschaft durch ihren Borstand vertreten, berechtigt
und verpflichtet, während der Betrieb von Geschäften der Gesellschaft
sowie die Vertretung dieser bei der bezüglichen Geschäftsführung
auch sonstigen Bevollmächtigten oder Gesellschaftsbeamten über
wiesen tverden kann, deren Befugnisse sich alsdann ans der ihnen
ertheilten Vollmacht ergeben. Bei beschlossener Zurückzahlung
eines Theils des Grlindkapitals der Gesellschaft wird dieser, und
bei deren gänzlicher Auflösung das nach Tilgung der Schulden
übrigbleibende Vermögen unter die Aktionäre nach Verhältniß
ihrer Aktien vertheilt.
Ihre Form macht es thunlich, durch Vereinigung ver
einzelter Kapitalien ein hinlänglich großes Unternehmungs
kapital zusammenzubringen, welches überdies, obgleich es
nicht aus deni Erfolge des Unternehmens selbst anwächst,
ätlßerst ausdehnungsfähig ist.
Das für den beabsichtigteil Unternehmungszweck erforderliche
Kapital läßt sich demnach, falls dessen Höhe im Voraus sicher
zu übersehen ist, alle Aktien unterzubringen sind und voll ein
gezahlt werden, sogleich anfänglich ausreichendst aufbringen, und
später auch, wenigstens bei gedeihenden uild Vertrauen genießen
den Aktienunternehmungen, je nach Bedarf durch Ausgabe neuer
Aktien und Aufnahme von Anleihen vermehren, während freilich
der erzielte Reinertrag nicht einmal theilwcise wieder in das
Geschäft zu desseir allmählicher Erweiterung verwendet, sondern
eben, insoiveit er nicht dem anzusammelnden Reservekapitale ru
fließt, vertheilt wird.
Dieselbe gestattet ferner dauerndes Fortbestehen des
Unternehmens, weil dieses vom persönlicheil Schicksal seiner
Unternehmer unabhängig bleibt, und erscheint endlich beson
ders wohlgeeignet, das Vermögensrisiko durch Theilung zu
vermindern, indem etwaige Verluste sich alls eine größere
Anzahl von Theilnehmern vertheilen und dadurch übertrag
barer iverden.