Full text: Die Volkswirthschaftslehre

i52 Buch 2. Kap. 2. Zusammenwirken der Prvductionsmittel. 
Vertheilung gelangenden Gewinn (Dividende). Die Rechte, ivelche 
in Gesellschaftsangelegenheiten den Aktionären zustehen, werden von 
deren Gesammtheit in der Generalversammlung ausgeübt, an welche 
der etiva bestellte und mit Überwachung der Geschäftsführung be 
traute Aufsichtsrath hierüber alljährlich Bericht erstattet. Uebrigens 
wird die Aktiengesellschaft durch ihren Borstand vertreten, berechtigt 
und verpflichtet, während der Betrieb von Geschäften der Gesellschaft 
sowie die Vertretung dieser bei der bezüglichen Geschäftsführung 
auch sonstigen Bevollmächtigten oder Gesellschaftsbeamten über 
wiesen tverden kann, deren Befugnisse sich alsdann ans der ihnen 
ertheilten Vollmacht ergeben. Bei beschlossener Zurückzahlung 
eines Theils des Grlindkapitals der Gesellschaft wird dieser, und 
bei deren gänzlicher Auflösung das nach Tilgung der Schulden 
übrigbleibende Vermögen unter die Aktionäre nach Verhältniß 
ihrer Aktien vertheilt. 
Ihre Form macht es thunlich, durch Vereinigung ver 
einzelter Kapitalien ein hinlänglich großes Unternehmungs 
kapital zusammenzubringen, welches überdies, obgleich es 
nicht aus deni Erfolge des Unternehmens selbst anwächst, 
ätlßerst ausdehnungsfähig ist. 
Das für den beabsichtigteil Unternehmungszweck erforderliche 
Kapital läßt sich demnach, falls dessen Höhe im Voraus sicher 
zu übersehen ist, alle Aktien unterzubringen sind und voll ein 
gezahlt werden, sogleich anfänglich ausreichendst aufbringen, und 
später auch, wenigstens bei gedeihenden uild Vertrauen genießen 
den Aktienunternehmungen, je nach Bedarf durch Ausgabe neuer 
Aktien und Aufnahme von Anleihen vermehren, während freilich 
der erzielte Reinertrag nicht einmal theilwcise wieder in das 
Geschäft zu desseir allmählicher Erweiterung verwendet, sondern 
eben, insoiveit er nicht dem anzusammelnden Reservekapitale ru 
fließt, vertheilt wird. 
Dieselbe gestattet ferner dauerndes Fortbestehen des 
Unternehmens, weil dieses vom persönlicheil Schicksal seiner 
Unternehmer unabhängig bleibt, und erscheint endlich beson 
ders wohlgeeignet, das Vermögensrisiko durch Theilung zu 
vermindern, indem etwaige Verluste sich alls eine größere 
Anzahl von Theilnehmern vertheilen und dadurch übertrag 
barer iverden.
	        
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