§ 73. Gestaltung der Unternehmungen. 153
Eine Aktiengesellschaft stirbt nicht mit den jeweiligen Aktio
nären und Beamten, ihr Bestehen und Vorwärtskommen ist
vielmehr lediglich vom Schicksal des Unternehmens selbst abhängig.
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Unternehmungen, welche der damit verbundenen Verlnstgefahr
halber von eineni Einzelnen oder einer weniger zahlreichen Ge
sellschaft entweder gar nicht oder wenigstens nicht in der näm
lichen Ausdehnung unternommen werden könnten, verleitet jedoch
nebenher auch leicht zu Schwindel und waghalsigem Geschäfts
betriebe, der selbst durch unbeschränktere Haftbarmachnng der
Aktionäre kaum zu verhüten wäre, weil nicht diese in ihrer Ge
sammtheit, sondern nur deren Vertreter geschickte und vorsichtige
Geschäftsführung zu verbürgen vermögen.
(Dagegen ist e§, Abgeben bim ber babei #r er#Wcrtcn
Abänderung des ursprünglichen Unternehmungszweckes, aller
dings weniger förderlich, daß die Selbsteinwirkung der Unter
nehmer sich darauf beschränkt, die Gesellschaftsinteressen in
der Generalversammlung zu wahren, und daß die Betriebs
leitung gänzlich den hiermit Beauftragten überlassen werden
muß.
Geht das im Gesellschastsvcrtrage ausschließlich vorgesehene
Geschäft nicht mehr in erwünschter Weise, so kann seitens der
Aktiengesellschaft ohne völlige llmgestaltung derselben kein abge
ändertes und besseren Erfolg verheißendes durch thunlichste Ueber -
führung des Aktienkapitals auf anderwcite Unternehmungszwecke
aufgenommen werden. In solchen Fällen wird deshalb meist
theilweise Heimzahlung des seither benutzten Kapitals (Reduc
tion), beziehentlich sogar gänzliche Auslösung (Liquidation) der
schwer zu bewirkenden Abänderung des Unternchmungsgegen-
standes vorgezogen.
Wirksame Wahrung der Gesellschaftsintcressen ist von einer
Generalversammlung um so weniger zu erwarten, je zahlreicher
und wechselnder die Menge der Aktieninhaber ist, je kleiner also
die einzelnen Antheile und je seltener diese in festen Händen sind.
Vielen Aktionären verlohnt es sich alsdann kaum, bei weiterer
Entfernung vom Sitz der Gesellschaft an deren Berathungen und
Beschlüssen persönlich theilznnehmen. Außerdem fehlt vielfach der
Mehrzahl derselben überhaupt jede sachverständige Einsicht in die