Full text: Die Volkswirthschaftslehre

§ 73. Gestaltung der Unternehmungen. 153 
Eine Aktiengesellschaft stirbt nicht mit den jeweiligen Aktio 
nären und Beamten, ihr Bestehen und Vorwärtskommen ist 
vielmehr lediglich vom Schicksal des Unternehmens selbst abhängig. 
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Unternehmungen, welche der damit verbundenen Verlnstgefahr 
halber von eineni Einzelnen oder einer weniger zahlreichen Ge 
sellschaft entweder gar nicht oder wenigstens nicht in der näm 
lichen Ausdehnung unternommen werden könnten, verleitet jedoch 
nebenher auch leicht zu Schwindel und waghalsigem Geschäfts 
betriebe, der selbst durch unbeschränktere Haftbarmachnng der 
Aktionäre kaum zu verhüten wäre, weil nicht diese in ihrer Ge 
sammtheit, sondern nur deren Vertreter geschickte und vorsichtige 
Geschäftsführung zu verbürgen vermögen. 
(Dagegen ist e§, Abgeben bim ber babei #r er#Wcrtcn 
Abänderung des ursprünglichen Unternehmungszweckes, aller 
dings weniger förderlich, daß die Selbsteinwirkung der Unter 
nehmer sich darauf beschränkt, die Gesellschaftsinteressen in 
der Generalversammlung zu wahren, und daß die Betriebs 
leitung gänzlich den hiermit Beauftragten überlassen werden 
muß. 
Geht das im Gesellschastsvcrtrage ausschließlich vorgesehene 
Geschäft nicht mehr in erwünschter Weise, so kann seitens der 
Aktiengesellschaft ohne völlige llmgestaltung derselben kein abge 
ändertes und besseren Erfolg verheißendes durch thunlichste Ueber - 
führung des Aktienkapitals auf anderwcite Unternehmungszwecke 
aufgenommen werden. In solchen Fällen wird deshalb meist 
theilweise Heimzahlung des seither benutzten Kapitals (Reduc 
tion), beziehentlich sogar gänzliche Auslösung (Liquidation) der 
schwer zu bewirkenden Abänderung des Unternchmungsgegen- 
standes vorgezogen. 
Wirksame Wahrung der Gesellschaftsintcressen ist von einer 
Generalversammlung um so weniger zu erwarten, je zahlreicher 
und wechselnder die Menge der Aktieninhaber ist, je kleiner also 
die einzelnen Antheile und je seltener diese in festen Händen sind. 
Vielen Aktionären verlohnt es sich alsdann kaum, bei weiterer 
Entfernung vom Sitz der Gesellschaft an deren Berathungen und 
Beschlüssen persönlich theilznnehmen. Außerdem fehlt vielfach der 
Mehrzahl derselben überhaupt jede sachverständige Einsicht in die
	        
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