§ 73. Gestaltung der Unternehmungen. 157
Der voraugedeutetcn Rücksichten halber ist jedenfalls die
Unternehmungsform der Gewerkschaft, obgleich sie des Vortheils
entbehrt, alsbald ein größeres Unternehmungskapital verfügbar
haben zu können, für bergbauliche Zwecke und namentlich für den
Gangbergbau, den Silberbergbau re. weit unbeschrankter anwend-
bar,'nlg bie gornt bcrmtcngcfenfW. Bei jener Wo cë nid)t
so leicht vorkommen, daß ein an sich zu den besten Hoffnungen
berechtigendes Bcrggebäude wegen Unzulänglichkeit des dafür
zusammengebrachten Kapitals, zu raschen Verbrauchs desselben,
anfänglichen Daraufloswirthschaftens re. nicht weiter zu betreiben
ist, und seitens der bisherigen Unternehmergesellschaft aufgegeben
werden muß. Grubenvorstand und Betriebsbeamte sind vielmehr
gezwungen, sich mühsamer Sparsamkeit zu befleißigen, um nicht.
zu hohe und deshalb abschreckend wirkende Zublißen unvermeidlich
&U madjen, aber (stetigfett beë Bctrtebëerfoigcë
dadurch zu erstreben, daß die Erschöpfung an einer Stelle bis
dahin hinausgeschoben wird, wo an einer anderen wieder ein
Ersatz gewährender Vorrath zugängig geworden ist.
5. SDie befouberen Srmerbê' iinb
genoHenfd)afteit mü M^rönftcr übet imbe#rönfter
Şof#ici)t, mcídjc bie görbermtg bc§ ^rmerbë ober ber
SBebürfmßbcfriebigung t^cr miitgficbcr mittelst gcmcm#nft;
lichen Geschäftsbetriebes bezwecken, und unter denen hier
insbesondere die Produetivgenofsenschaften, die den Ueber-
gmig zu diesen bildenden Partnerschaften iati» die Consum-
vereine in Betracht kommen.
Diese neuzeitlich entstandenen oder wenigstens versuchten, an
sich sehr verschiedenartigen Gesellschaften von nicht geschlossener
Mitgliederzahl theilen, bisweilen in Anlehnung au eine der im
Vorhergehenden erwähnten gesellschaftlichen Unternehmungsformen,
Gewinn und Verlust des auf gemeinschaftliche Rechnung betrie
benen Geschäfts, und haften als „eingetragene Genossenschaft"*)
für deren Verbindlichkeiten, insoweit diese nicht aus dem Genoffen-
schaftsvermögeu befriedigt werden können, solidarisch mit ihrem
*) d. h. als eine unter dem deutschen Genossenschaftsgesetz vom 4. Juli 1868
stehende, aus vielen solidarisch hastenden Personen zusammengesetzte rechtsfähige
Gesellschaft.