Full text: Die Volkswirthschaftslehre

§ 73. Gestaltung der Unternehmungen. 157 
Der voraugedeutetcn Rücksichten halber ist jedenfalls die 
Unternehmungsform der Gewerkschaft, obgleich sie des Vortheils 
entbehrt, alsbald ein größeres Unternehmungskapital verfügbar 
haben zu können, für bergbauliche Zwecke und namentlich für den 
Gangbergbau, den Silberbergbau re. weit unbeschrankter anwend- 
bar,'nlg bie gornt bcrmtcngcfenfW. Bei jener Wo cë nid)t 
so leicht vorkommen, daß ein an sich zu den besten Hoffnungen 
berechtigendes Bcrggebäude wegen Unzulänglichkeit des dafür 
zusammengebrachten Kapitals, zu raschen Verbrauchs desselben, 
anfänglichen Daraufloswirthschaftens re. nicht weiter zu betreiben 
ist, und seitens der bisherigen Unternehmergesellschaft aufgegeben 
werden muß. Grubenvorstand und Betriebsbeamte sind vielmehr 
gezwungen, sich mühsamer Sparsamkeit zu befleißigen, um nicht. 
zu hohe und deshalb abschreckend wirkende Zublißen unvermeidlich 
&U madjen, aber (stetigfett beë Bctrtebëerfoigcë 
dadurch zu erstreben, daß die Erschöpfung an einer Stelle bis 
dahin hinausgeschoben wird, wo an einer anderen wieder ein 
Ersatz gewährender Vorrath zugängig geworden ist. 
5. SDie befouberen Srmerbê' iinb 
genoHenfd)afteit mü M^rönftcr übet imbe#rönfter 
Şof#ici)t, mcídjc bie görbermtg bc§ ^rmerbë ober ber 
SBebürfmßbcfriebigung t^cr miitgficbcr mittelst gcmcm#nft; 
lichen Geschäftsbetriebes bezwecken, und unter denen hier 
insbesondere die Produetivgenofsenschaften, die den Ueber- 
gmig zu diesen bildenden Partnerschaften iati» die Consum- 
vereine in Betracht kommen. 
Diese neuzeitlich entstandenen oder wenigstens versuchten, an 
sich sehr verschiedenartigen Gesellschaften von nicht geschlossener 
Mitgliederzahl theilen, bisweilen in Anlehnung au eine der im 
Vorhergehenden erwähnten gesellschaftlichen Unternehmungsformen, 
Gewinn und Verlust des auf gemeinschaftliche Rechnung betrie 
benen Geschäfts, und haften als „eingetragene Genossenschaft"*) 
für deren Verbindlichkeiten, insoweit diese nicht aus dem Genoffen- 
schaftsvermögeu befriedigt werden können, solidarisch mit ihrem 
*) d. h. als eine unter dem deutschen Genossenschaftsgesetz vom 4. Juli 1868 
stehende, aus vielen solidarisch hastenden Personen zusammengesetzte rechtsfähige 
Gesellschaft.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.