Full text: Die Volkswirthschaftslehre

§ 73. Gestaltung der Unternehmungen. 159 
Verbunden ist, bei dem die ausführenden Arbeitskräfte in 
Gires &#n#eren ®efammtGeü W# Unternehmer 
gan& immittcíímr am Erfolge betheiíigt smb; fmuie au§ ber 
Unersindlichkeit eines sowohl gerechten als allen Betheiligten 
^ufagenben äRaMtabeg für bie ÄertGeümto etmaiger Uebcr= 
fchüffe. Ein dauernderes Gelingen ist daher nur ausnahms 
weise zu erwarten, und am ehesten noch bei sehr einfachen 
und ziemlich sicheren Geschäften denkbar, die ohnehin wenlg 
Anlagskapital und dagegen vorwiegend Arbeit erfordern. 
Das Gelingen hängt hierbei davon ab, daß die Genossen 
schafter genug Kapital zusammenzubringen und etwaige Verluste 
zu übertragen vermögen, Unternehmereigenschaften bethätigen und 
sich mindestens der Leitung eines sachkundigen Geschästsvorstandes 
willig unterwerfen. Die Größe des aus eigenen Mitteln durch 
Sparzwang aufzubringenden Genossenschaftskapitals verändert sich 
mit Neubetheiligung und Wiederausscheiden von Genossen. So 
lange es und das etwa zur Bildung eines Reservefonds zurück 
gelegte Gesammtvermögen noch unbedeutend ist, bleibt die 
Uebertragung irgendwie namhafter Verluste unmöglich. J&ic 
socialdemokratischer seits verlangte Staatshilfe durch Beschaffung 
und Verbürgung der Kapitalien, welche von zur Bildung etwaiger 
Productivgcuosseuschaften bereiten Arbeitergesellschaften gebraucht 
werden, vermöchte aber sogar daun, wenn sie überhaupt in unbe 
grenztem Maße ausführbar wäre, was durchaus nicht der Fall 
ist das wirthschaftliche Gedeihen der betreffenden Unternehmungen 
keineswegs allein zu sichern. Letzteres hängt nicht blos vom 
Vcrfügbarhabcn ausreichenden Kapitals, sondern vielmehr m 
erster Reihe von der persönlichen Thatkraft, Selbstbeherrschung 
und geschäftlichen Eilisicht der Unternehmenden ab. Dazu kommt, 
daß es diesen nur feiten glücken kann, unter ihres Gleichen einen 
zur Geschäftsführung wohlgceigncten Vorsteher aufzufinden, daß 
eö ferner für den hierzu Erwählten wieder immer ungemein schwer 
erreichbar fein dürfte, nachhaltig unter gleichberechtigten Genossen, 
welche sich gegenseitig zu überwachen Anlaß haben, ein einträch 
tiges Zusammenwirken aufrecht zu erhalten, und sich selbst genü 
gende Autorität zu verschaffen, insofern er nicht als Arbeiter 
führer eine fast unbeschränkte Gewalt erlangt. Meist wird derselbe 
thatsächlich in seiner Thätigkeit ungleich beengter und weniger
	        
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