§ 120. Kreditzahlungsmittel.
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§ 120.
Unter Papiergeld, im weitesten Sinne des
Worts, begreift man dem gewöhnlichen Sprachgebrauche
nach zweierlei durchaus verschiedenartiges, uneigentliches und
eigentliches Papiergeld.
Un eigentlich es Papiergeld ist ein in Geld
scheinen bestehendes Geldsurrogat, d. h. ein Ersatzmittel für
Geld in der Forni von auf einen bestimmten Geldbetrag
lautenden und auf den Inhaber gefteltten unverzinslichen
Schuldverschreibungen, welche deshalb, weil deren Aussteller
verspricht, dieselben entweder stets sofort zu vollem Betrage
in baarem Gelde einzulösen oder doch wenigstens selbst bei
Zahlungen vollgiltig anzunehmen, als äußerst umlaufsfähige
Anweisungen auf Geld das Metallgeld in seiner Bedeutung
als Tauschmittel zu vertreten vermögen.
Eigentliches Papiergeld hingegen ist ein selb
ständiges Scheingeld, welches in zwar ebenfalls auf den
Inhaber gestellten und unverzinslichen, dabei aber wenig
stens zunächst nicht in Geld einlösbaren und dafür durch
staatliche Anordnung zum allgemeinen gesetzlichen Zahlungs
mittel erhobenen Schuldverschreibungen besteht, demnach als
jenes neben dem Münzgelde oder bezüglich anstatt desselben
bemltzt werden muß, und somit schließlich auch zugleich zum
Werthsmesser wird.
Das so verschiedenartige Papiergeld wird entweder vom Staate
oder von Privaten (Gemeinden und sonstigen Korporationen),
namentlich von den weiter unten zu erwähnenden Banken aus
gegeben, erscheint sonach, je nach der Person des Ausstellers,
als Staatspapiergeld (Kasseilanweisung, Kassenbillet re.) oder als
Privatpapiergeld (Stadtkämmereischein re.) und bezüglich als
Banknote (Bankschcin, Bankzettel). Dasselbe ist allgemeinhin
entweder cinlösbar oder uneinlösbar, und ferner, je nachdem es
nur nach freier Uebereinkunft angenommen zu werden braucht
oder in Folge gesetzlicher Bestimmung angenommen werden muß,
entweder frei umlaufend (freies Papiergeld) oder mit Zwangs-
knrs ausgestattet, d. h. zum gesetzlichen Zahlungsmittel erklärt.
(Zwangspapiergeld).