282 Buch 3. Kap. 2. Circulationsmittel.
bcmi msgabc als S)at#n ani^ïi^ seitens bet Bans gemalter
Geschäfte gleichzeitig Forderungen erworben werden, mit deren
mcberein&ieSung bic %otcnfcí)uíb selbst cbenfaßS micber in anriiet-
kehrenden Noten eingezogen oder baar gedeckt wird. Denselben
kann daher neben dem bereitzuhaltenden Baarvorrathe, welcher
einer zwar gewöhnlichen, aber keineswegs allgemeingiltigen
Annahme nach mindestens etwa ein Viertel bis ein Drittel der
umlaufenden Notensnmmc betragen soll, durch leicht realisirbare
Werthe in jenen mittels der Notenausgabe erworbenen Forde
rungen eine vollständige Deckung (bankmäßige Fundation) gegeben
werden. Staatspapiergeld hingegen tvird in der Regel nicht aus
gegeben, um den damit aufgenommenen Kredit wiederum weiter
p begeben, sondern um ein zur Bestreitung des Staatsbedarfes
^forderlich gewordenes An leihen uiiverzinslich aufzunehmen.
Fur dieses Papier bieten sich ausschließlich in dem zur Sicherung
der Einlösbarkeit (als Metallfnndation) hinterlegten Edelmetall-
schatze stets bereite Decknngsmittcl dar, während, falls letztere sich
einmal in besonders bewegten oder sogar den geordneten Fort
bestand des Staats bedrohenden Zeiten als unzureichend erweisen
sotten, es immer# 111,1^8# faßen sann, bie barüber hinaus
0#^%^ Wittel sancii genug pt ^a^iereinIöfung ffüffig
«u machen, oder auch nur die alsdanii in Steuerzahlungen re
an bie Staatskassen um so stärker prüdflrömcnbcn Steine
emzubehalten und dadurch aus dem Verkehre zu ziehen.
Uneinlösbares Papiergeld ist dagegen eine Anlveifung aus
die Einnahmen der Zukunft. Solches wird nur in dem Maße
vollgiltig angenommen, in welchem jene gesichert erscheinen und
m welchem eS selbst wieder zu Zahlungen an den Ausgeber
verwendbar ist. Der Staat kann deshalb leicht, so lange das
vertrauen zur Gewissenhaftigkeit und Vorsicht seiner Verwaltniig
der Sicherheit seiner Einkünfte re. unerschüttert ist, eine zu den
an # p entriditenben Steuerungen in günstigem %erMIt=
nlssc stehende Menge entweder überhaupt iiicht oder doch nur
mittels ber feloeiiig üerfügbaren Snffcnbcftünbc cinlöSbarcu
Papiergeldes dadurch im Umlaufe und gleichwerthig mit Münze
erhalten, daß er zusichert, dasselbe jederzeit an Zahluiigsstatt.
anstatt des Münzgeldes, bei den öffentlichen Kassen und zumal
in (Lteuerzahlungen (Stcuerfnndation) anzunehnien. In unsicheren
feiten, unb über eine bu^ bic 0cträc^tIic^kcit beS Staatskassen^
ncrfe# beschränkte Menge hinaus, kann jedoch uneinlösbares