Full text : Die Volkswirthschaftslehre

282  Buch  3.  Kap.  2.  Circulationsmittel.
bcmi  msgabc  als  S)at#n  ani^ïi^  seitens  bet  Bans  gemalter
Geschäfte  gleichzeitig  Forderungen  erworben  werden,  mit  deren
mcberein&ieSung  bic  %otcnfcí)uíb  selbst  cbenfaßS  micber  in  anriietkehrenden
  Noten  eingezogen  oder  baar  gedeckt  wird.  Denselben
kann  daher  neben  dem  bereitzuhaltenden  Baarvorrathe,  welcher
einer  zwar  gewöhnlichen,  aber  keineswegs  allgemeingiltigen
Annahme  nach  mindestens  etwa  ein  Viertel  bis  ein  Drittel  der
umlaufenden  Notensnmmc  betragen  soll,  durch  leicht  realisirbare
Werthe  in  jenen  mittels  der  Notenausgabe  erworbenen  Forderungen ­
  eine  vollständige  Deckung  (bankmäßige  Fundation)  gegeben
werden.  Staatspapiergeld  hingegen  tvird  in  der  Regel  nicht  ausgegeben, ­
  um  den  damit  aufgenommenen  Kredit  wiederum  weiter
p  begeben,  sondern  um  ein  zur  Bestreitung  des  Staatsbedarfes
^forderlich  gewordenes  An  leihen  uiiverzinslich  aufzunehmen.
Fur  dieses  Papier  bieten  sich  ausschließlich  in  dem  zur  Sicherung
der  Einlösbarkeit  (als  Metallfnndation)  hinterlegten  Edelmetallschatze
  stets  bereite  Decknngsmittcl  dar,  während,  falls  letztere  sich
einmal  in  besonders  bewegten  oder  sogar  den  geordneten  Fortbestand ­
  des  Staats  bedrohenden  Zeiten  als  unzureichend  erweisen
sotten,  es  immer#  111,1^8#  faßen  sann,  bie  barüber  hinaus
0#^%^  Wittel  sancii  genug  pt  ^a^iereinIöfung  ffüffig
«u  machen,  oder  auch  nur  die  alsdanii  in  Steuerzahlungen  re
an  bie  Staatskassen  um  so  stärker  prüdflrömcnbcn  Steine
emzubehalten  und  dadurch  aus  dem  Verkehre  zu  ziehen.
Uneinlösbares  Papiergeld  ist  dagegen  eine  Anlveifung  aus
die  Einnahmen  der  Zukunft.  Solches  wird  nur  in  dem  Maße
vollgiltig  angenommen,  in  welchem  jene  gesichert  erscheinen  und
m  welchem  eS  selbst  wieder  zu  Zahlungen  an  den  Ausgeber
verwendbar  ist.  Der  Staat  kann  deshalb  leicht,  so  lange  das
vertrauen  zur  Gewissenhaftigkeit  und  Vorsicht  seiner  Verwaltniig
der  Sicherheit  seiner  Einkünfte  re.  unerschüttert  ist,  eine  zu  den
an  #  p  entriditenben  Steuerungen  in  günstigem  %erMItnlssc
  stehende  Menge  entweder  überhaupt  iiicht  oder  doch  nur
mittels  ber  feloeiiig  üerfügbaren  Snffcnbcftünbc  cinlöSbarcu
Papiergeldes  dadurch  im  Umlaufe  und  gleichwerthig  mit  Münze
erhalten,  daß  er  zusichert,  dasselbe  jederzeit  an  Zahluiigsstatt.
anstatt  des  Münzgeldes,  bei  den  öffentlichen  Kassen  und  zumal
in  (Lteuerzahlungen  (Stcuerfnndation)  anzunehnien.  In  unsicheren
feiten,  unb  über  eine  bu^  bic  0cträc^tIic^kcit  beS  Staatskassen^
ncrfe#  beschränkte  Menge  hinaus,  kann  jedoch  uneinlösbares
            
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