Full text : Die Volkswirthschaftslehre

§  153.  Arbeitslohn.

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und  in  beit  Kindern  einen  Wiedcrersatz  für  seine  mit  dem  Tode
vollständig  erlöschende  Arbeitskraft  nachziehen  zu  können,  durch
seine  Arbeit  nicht  nur  die  Mittel  für  seinen  persönlichen  Unterhalt, ­
  sondern  zugleich  für  den  seiner  Familie  ganz  oder  mindestens
theilweise  erwerben  muß.  Letzteres  ist  dann  ausreichend,  wenn
cs  üblich  und  durchschnittlich  möglich  wird,  daß  einzelne  Familienglieder, ­
  die  Frau  und  erwachsenere  Kinder,  neben  ihren  hauswirthschaftlichenLeistungcn
  einen  weiteren  Theil  des  Gesammtbedarfes
der  Familie  durch  eigene  Arbeit  mitverdienen  helfen.
Die  Kosten  des  herkömmlichen  Unterhalts  sind  außerdem
wesentlich  verschieden  je  nach  den  durchschnittlichen  Preisen  der
benöthigten  Unterhaltsmittel,  der  Lebensmittel  und  anderer  zur
Befriedigung  körperlicher  oder  geistiger  Bedürfnisse  gebrauchten
Güter.  Am  entscheidendsten  wirken  hierbei  jedesntal  die  Preise
derjenigen  Bedürfnißbefriedigungsmittel  ein,  für  deren  Beschaffung
der  verhältnißmäßig  größte  Theil  des  Einkommens  verwendet
werden  muß.  Es  muß  z.  B.  schon,  je  geringer  der  Verdienst
ist,  ein  verhältnißmäßig  um  so  größerer  Bruchtheil  desselben  für
Nahrung  verwendet  werden.  In  demselben  Maße  werden  alsdann ­
  die  Preise  der  Nahrungsmittel  und  zumal  diejenigen  der
besonderen  Falls  gerade  am  massenhaftesten  verbrauchten  Hauptnahrungsmittel, ­
  z.  B.  des  Brotes,  der  Kartoffeln  re.,  vorwiegender ­
  entscheidend  für  den  Betrag  jener  Unterhaltskosten.
Der  Arbeitslohn  muß  demnach  steigen,  falls  sich  die  Productionskosten
  der  Arbeit  nachhaltig  erhöhen,  und  kann  dagegen
fallen,  falls  jene  sich  etwa  im  Gegentheile  nachhaltig  erniedrigten,
wogegen  vorübergehende  Schwankungen  der  betreffenden  Kosten
im  Großen  und  Ganzen  keine  derartige  Veränderung  zu  bewirken
vermögen,  sonderit  vielmehr  die  Lohnhöhe  unberührt  lassen.
Derselbe  muß  also  z.  B.  dann  steigen,  wenn  in  Folge  irgend
eines  Umstandes  die  Lebensweise  der  Arbeiter  sich  nach  und  nach
allgemein  verbessert  und  die  standesgemäßen  Lebensansprüche  sich
demgemäß  dauernd  erweitern,  oder  wenn  die  Lebensmittel  2c.
theurer  werden.  Int  ersteren  Falle  würde  ohne  ebenmäßige
Lvhnsteigerung  eine  Abnahme  der  Arbeitervermehrung  und  des
zukünftigen  Angebots  an  Arbeit  eintreten,  weil  unter  solchen
Ständen,  welche  zur  Annahme  gesteigerter  Lebensansprüche  gelangt
sind,  doch  in  der  Regel  die  Meisten  nicht  früher  eine  Familie
begründen,  bevor  sie  hoffen  dürfen,  diese  nach  Standessitte  ernähren
zu  können,  und  Viele  es  sogar  vorziehen,  lieber  zeitlebens  ledig
            
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