304 Buch 4. Kap. 1. EinkommenSzweige.
Vertragsbrüche, Zwangsausübung gegen nicht zur Betheiligung
geneigte Mitarbeiter zc., hinzukommen wollen, wogegen alsdann
im gemeinwirthschaftlichen Gesammtinteresse freilich um so entschiedener
eingeschritten werden muß, je unbeschränkter die im
Vertrauen zu allseitiger Rechtsachtung eingeräumte Koalitionsfreiheit
ihrerseits ist. Einem in plötzlicher Erregung der Gemüther
übereilten Mißbrauche dieser bei hinreichend entwickelter Einsicht
und genügend gereifter Selbständigkeit der betreffenden Lohnarbeiter
jedenfalls Ivohlbercchtigten, immerhin jedoch zweischneidigen
Freiheit vermögen überdies noch am ehesten auf längere Dauer
abgeschlossene Arbeitsverträge einigermaßen vorzubeugen, insofern
nicht schon das Bindemittel persönlicher Zuneigung und Anhänglichkeit
in wirksamerer Weise vor dem Eintreten solcher meist
nur verlustbringender Störungen schützt.
Das zu Gunsten einiger Arbeiterklassen, zumal der Fabrikarbeiter,
seitens der Socialisten ausgesprochene Verlangen nach
staatlicher Verbürgung eines Lohnminimnm und nach gleichzeitiger
Gewährleistung des sogenannten „Rechts ans Arbeit" ist
endlich, abgesehen von anderen naheliegenden Gründen, deshalb
völlig unerfüllbar, weil der Staat die Mittel zur Bestreitung
des außerordentlich bedeutenden Aufwandes, welcher durch Ergänzung
niedrigerer Lohnsätze sowie durch Bezahlung von freirvillig
keinen Absatz findenden und demnach nicht gebrauchten
Arbeiten erwachsen müßte, nimmermehr ohne zwangsweise Inanspruchnahme
des in der Vvlkswirthschaft vorhandenen Kapitals
aufbringen könnte, und weil letzteres bei fortgesetzter Vermehrung
der somit mehr oder weniger auf Kosten aller Nebligen erhaltenen
Bevölkernngsklasse bald genug aufgezehrt, damit aber zugleich
die Arbeitsgelegenheit vernichtet sein würde. Es giebt eben
keinerlei äußerliche Maßregel, mittels welcher diesen oder jenen
Lohnempfängern die Vortheile eines hohen Loynbeznges beliebig
zu sichern wären, und am allerwenigsten ein gemeinwirthschaftliches
Mittel, durch dessen Benutzung es sich erwirken ließe, ohne Fleiß
und Sparsamkeit zu verhältnißmäßigem Wohlstände zu gelangen.
MMaláñ.
8 161.
Der Kapitalzins besteht in dem Reinertragsanteile,
tvelcher ans km Ertrage der Production für die Anwendung