Full text : Die Volkswirthschaftslehre

304  Buch  4.  Kap.  1.  EinkommenSzweige.
Vertragsbrüche,  Zwangsausübung  gegen  nicht  zur  Betheiligung
geneigte  Mitarbeiter  zc.,  hinzukommen  wollen,  wogegen  alsdann
im  gemeinwirthschaftlichen  Gesammtinteresse  freilich  um  so  entschiedener ­
  eingeschritten  werden  muß,  je  unbeschränkter  die  im
Vertrauen  zu  allseitiger  Rechtsachtung  eingeräumte  Koalitionsfreiheit ­
  ihrerseits  ist.  Einem  in  plötzlicher  Erregung  der  Gemüther
übereilten  Mißbrauche  dieser  bei  hinreichend  entwickelter  Einsicht
und  genügend  gereifter  Selbständigkeit  der  betreffenden  Lohnarbeiter ­
  jedenfalls  Ivohlbercchtigten,  immerhin  jedoch  zweischneidigen
Freiheit  vermögen  überdies  noch  am  ehesten  auf  längere  Dauer
abgeschlossene  Arbeitsverträge  einigermaßen  vorzubeugen,  insofern
nicht  schon  das  Bindemittel  persönlicher  Zuneigung  und  Anhänglichkeit ­
  in  wirksamerer  Weise  vor  dem  Eintreten  solcher  meist
nur  verlustbringender  Störungen  schützt.
Das  zu  Gunsten  einiger  Arbeiterklassen,  zumal  der  Fabrikarbeiter, ­
  seitens  der  Socialisten  ausgesprochene  Verlangen  nach
staatlicher  Verbürgung  eines  Lohnminimnm  und  nach  gleichzeitiger ­
  Gewährleistung  des  sogenannten  „Rechts  ans  Arbeit"  ist
endlich,  abgesehen  von  anderen  naheliegenden  Gründen,  deshalb
völlig  unerfüllbar,  weil  der  Staat  die  Mittel  zur  Bestreitung
des  außerordentlich  bedeutenden  Aufwandes,  welcher  durch  Ergänzung ­
  niedrigerer  Lohnsätze  sowie  durch  Bezahlung  von  freirvillig
  keinen  Absatz  findenden  und  demnach  nicht  gebrauchten
Arbeiten  erwachsen  müßte,  nimmermehr  ohne  zwangsweise  Inanspruchnahme ­
  des  in  der  Vvlkswirthschaft  vorhandenen  Kapitals
aufbringen  könnte,  und  weil  letzteres  bei  fortgesetzter  Vermehrung
der  somit  mehr  oder  weniger  auf  Kosten  aller  Nebligen  erhaltenen
Bevölkernngsklasse  bald  genug  aufgezehrt,  damit  aber  zugleich
die  Arbeitsgelegenheit  vernichtet  sein  würde.  Es  giebt  eben
keinerlei  äußerliche  Maßregel,  mittels  welcher  diesen  oder  jenen
Lohnempfängern  die  Vortheile  eines  hohen  Loynbeznges  beliebig
zu  sichern  wären,  und  am  allerwenigsten  ein  gemeinwirthschaftliches
Mittel,  durch  dessen  Benutzung  es  sich  erwirken  ließe,  ohne  Fleiß
und  Sparsamkeit  zu  verhältnißmäßigem  Wohlstände  zu  gelangen.
MMaláñ.
8  161.
Der  Kapitalzins  besteht  in  dem  Reinertragsanteile,
tvelcher  ans  km  Ertrage  der  Production  für  die  Anwendung
            
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