Full text: Die Volkswirthschaftslehre

§ 161. Kapitalzins. 305 
von Kapital entfällt, und bezüglich in dem Preise der Kapital- 
nutzung. 
Derselbe ist bedingt durch die Productivitüt des Kapitals 
sowie durch die bei der Kapitalbildung zu bringenden persön 
lichen Opfer, und richtet sich nach der Größe letzterer, nach 
den: Gebrauchswerthe der Kapitalnutzungen, der Zahlungs 
fähigkeit der darnach Begehrenden, sowie nach dem zwischen 
Angebot und Nachfrage stattfindenden Verhältnisse. 
Ertrag und einen darin enthaltenen Werthsüberschnß können 
Kapitalien nur in Folge productiver Anwendung bringen. Eine 
scheinbare Ausnahme hiervon bilden diejenigen Leihkapitalien, 
welche seitens des Entleihers für gänzlich unproductive Zwecke 
benutzt werden, und dennoch ihrem Eigenthümer Zins (Inter 
essen von umlaufenden und Miethzinse voir stehenden Kapitalien) 
eintragen, weil sie an und für sich auch einer erfolgreicheren 
Verwendung zuzuführen wären. 
Das Entstehen des Kapitalzinses beruht also darauf, daß 
der Ertrag der Production sich durch Anwendung von Kapital 
vermehren läßt, und daß die Kapitalbildung ebenso wie die 
Ueberlassung der Kapitalnutzung an Andere mit durch Genuß 
entbehrung und Ueberwindung zur Genußenthaltung gebrachten 
Opfern verbunden ist. 
Uebrigens hat der Zins es wiederum insbesondere mit der 
Grundrente gemein, daß er ebenfalls äußerst selten ganz rein 
bezogen wird. Mittels ihres Kapitals auf eigene Rechnung und 
Gefahr hin Producircndc beziehen ihn im Reinerträge der 
Production jedenfalls mit anderweitem Einkommen vermischt, 
ausleihende Kapitalbesitzer aber in dem für die Ueberlassung der 
Kapitalnutzung erhaltenen Preise oft noch wenigstens mit Ver- 
mogenscrsatz vermengt. Der wirklich reine Zins ergiebt sich 
erst nach völliger Ausscheidung jedes anderartigen Einkommens, 
und aus dem Gesammtertrage („Rohzinse'h eines Kapitals nach 
Abzug der darin etwa enthaltenen Ersatzposten, namentlich des 
Ersatzes für geschehende Abnutzung oder aufzuwendende Jnstand- 
erhaltung, sowie der hinzugekommenen Vergütung (Risikoprämie) 
für die mit der Selbstanwendung, dem Vermiethen oder Aus 
leihen fast stets verbundene Gefahr möglicher Verluste. Diese 
letzterwähnten, im Rohzinse steckenden Beimengungen sind je 
nach Art und Benutzung der Kapitalien sehr ungleich beträchtlich. 
Schober, Bolkswirthschaftslehre. 3. Stufi. 20
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.