Full text: Die Volkswirthschaftslehre

318 
Zweites Kapitel. 
Kinkommensverhättnisse. 
§ 169. 
Rücksichtlich der Verbindung der verschiedenen Ein- 
kommenszweige und des Verhältnisses derselben zu einander 
kommt hauptsächlich nach einerseits deren eigentümliche Ver 
schmelzung jim Unternehmereinkommen, andererseits deren 
gegenseitiges Verhältniß und die besondere Art der jeweiligen 
Vertheilnng des Volkseinkommens in Betracht. 
Unternehmers inkommen. 
8 170. 
Die verschiedenen Einkommenszweige gehen aus dem 
Ertrage der Unternehmungen nur insoweit getrennt und 
von einander gesonderter hervor, als aus demselben je nach 
dem Maße, in welchem behufs der Ertragserzielung fremde 
Grundstiicke, Arbeiten mb Kapitalien mitbenutzt wurden, 
zunächst Grundrente, Arbeitslohn und Kapitalzins in aus 
bedungenem Betrage entrichtet werden müssen; und verbleiben 
dagegen jedenfalls in dem Gesammteinkvmmen, welches einem 
Unternehmer ans dein Ertrage seiner Unternehmung zufließt, 
engstens mit einander verbunden, indem in diesem Unter 
nehm e r e i n k o m m e n dasjenige Einkommen vermengt ent 
halten ist, welches der Unternehmer im natürlichen Betrage 
aus der Anwendung eigener Grundstücke, eigener Arbeit und 
eigenen Kapitals bezieht. 
8 171. 
Das Unternehmereiukommen läßt sich demnach auch 
nicht wieder unmittelbar in die einzelnen Einkommenszweige
	        
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