Full text : Die Volkswirthschaftslehre

§  168.  Kapitalzins.

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Eintreten  durch  Nöthigung  zur  Gcsetzumgehung;  erschweren,
falls  keine  den  Voraussetzungen  der  Taxe  entsprechende  Sicherstellung ­
  dargeboten  werden  kann,  durch  Verwehrung  des  Verlangens ­
  und  Gewährens  eines  je  nach  den  maßgebenden
Umständen  ungleich  hohen  Zinsmaßes  selbst  die  wirthschaftlich
vortheilhafte  und  deshalb  gerechtfertigte  Krcditbenutzung,  indem
Viele  es  vorziehen,  unter  mißlichen  Verhältnissen  lieber  gar  nicht,
als  gegen  eine  unzulängliche  Verzinsung  oder  heimlich  zu  wuchergesetzlich
  gebrandmarkten  Zinsen  auszuleihen;  beschränken  somit
das  Angebot  an  zum  Ausleihen  bereiten  Kapitalien  und  die
möglichst  ergiebige  Nutzbarmachung  dieser,  wirken  durch  Aufhalten
der  Angebotsvermehrung  einer  Erniedrigung  des  Zinsfußes
entgegen,  und  vertheuern  in  solchen  Fällen,  in  denen  ohne
mittelbare  Umgehung  oder  unmittelbare  Ueberschreitnng  der  Zinstaxe ­
  überhaupt  kein  Darlehn  zu  erhalten  wäre,  den  Darlehnszins
durch  Hinzufügung  der  aus  einer  gesetzwidrigen  Handlung
entspringenden  Gefahr,  welche  nun  mittels  einer  weiteren
Risikoprämie  vergütet  iverden  muß.
Zinsbeschränknngen  beengen  also  den  Verkehr  in  bedenklicher
Weise,  schädigen  wesentliche  Interessen  der  Kapitalbedürftigen
statt  selbige  zu  wahren,  hemmen  mindestens  die  Zinsausgleichung
und  bei  vereinzeltem  Fortbestehen  den  Kapitalzufluß  zu  den
noch  an  Zinsschranken  gebundenen  Unternehmungen,  und  sind
daher  im  Ganzen  jedenfalls  um  so  nachtheiligcr,  je  unentbehrlicher ­
  die  Kreditbenutzung  und  je  ausgedehnter  der  Kapitalmarkt
geworden  ist.  Bei  gleichzeitiger  Fürsorge  um  Beschaffung  von
Einrichtungen,  welche  die  billigere  Erlangung  des  in  besonderen
Nothfällen  gebrauchten  Kredits  thunlichst  zu  erleichtern  geeignet
sind,  lassen  sich  dieselben  auch  schließlich,  nebst  den  behufs  ihrer
Durchführung  getroffenen  Strafvorschriften,  recht  füglich  durch
strenge  gesetzliche  Bestimmungen  gegen  die  wahre  Höhe  des
Zinsfußes  verschleiernde  und  letztere  für  den  geschäftsnnknndigen
Schuldner  schwer  erkennbar  machende  Contraetsbedingungcn  sowie
durch  einfache  Anwendung  der  Betrugsstrafen  wirksamer  ersetzen.
            
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