§ 170. 171. Unternehmereinkommen. 319
zerlegen, aus denen es zusammengesetzt ist. Wohl aber kann
es mittelbar je nach seinem Ursprünge annähernd gesondert
und aus demselben der darin enthaltene Unternehmer
gewinn ausgeschieden werden, der seinerseits in sämmt
lichen Ueberschüssen besteht, welche der Ertrag einer Unter
nehmung über die im ausbedungenen Betrage zu entrichten
gewesenen und bezüglich nach landesüblicher Höhe in An
rechnung zu bringenden Grundrenten, Kapitalzinse und
gewöhnlichen Arbeitslöhne gewährt.
Selbiger bildet als ein untrennbares Ergebniß der
Unternehmerthätigkeit und des Unternehmervermögens die
Vergeltung fiir das Zusammenwirken ersterer mit letzterem,
richtet sich rücksichtlich seiner durchschnittlichen Höhe schließ
lich nach der Größe der mit diesem Zusammenwirkenlassen
verbundenen Opfer, und gleicht sich mit den Fortschritten
der wirtschaftlichen Kultur nicht nur verhältnißmäßig bei
den verschiedenartigen Unternehmungen zunehmend mehr aus,
sondern neigt außerdem auf den höheren Stufen jener zum
Sinken.
Das Unternehmereinkommen kann nur dadurch annähernd
in die einzelnen Einkommenszweige, ans denen es zusammen
gesetzt ist, zerlegt werden, daß man diese theils vergleichsweise
nach ihrem landüblichen und ausbedungenen Betrage, theils
durch Zurückgehen auf die betreffenden Productionskosten aus
zumessen sucht. Am wenigsten leicht aber läßt sich dabei der
durch Unternehmerthätigkeit verdiente Arbeitslohn aussondern,
weil Arbeit und Vermögen des Unternehmers bei Gründling
und Aufrechterhaltung des Unternehmens einheitlich zusammen
wirken sowie gemeinschaftlich in ununterscheidbarem Maße zur
Erfolgscrziclttng beitragen, und weil dieser Theil des Unter-
nehmcreinkonnnens doch kaum auch nur leidlich zutreffend nach
dem ausbednngcncn Lohne eines angenommenen Geschäftsführers
zu bemessen ist, der ohnehin seinem Auftraggeber nicht alle
geschäftliche Sorge und Mühe abzunehmen vermag und nur die
Verantwortlichkeit für einsichtsvolle Gewissenhaftigkeit seiner
Geschäftsführung, nicht aber die ungleich größere für das Erhalten
des ganzen Geschäfts zu tragen hat.