Full text: Die Volkswirthschaftslehre

§ 170. 171. Unternehmereinkommen. 319 
zerlegen, aus denen es zusammengesetzt ist. Wohl aber kann 
es mittelbar je nach seinem Ursprünge annähernd gesondert 
und aus demselben der darin enthaltene Unternehmer 
gewinn ausgeschieden werden, der seinerseits in sämmt 
lichen Ueberschüssen besteht, welche der Ertrag einer Unter 
nehmung über die im ausbedungenen Betrage zu entrichten 
gewesenen und bezüglich nach landesüblicher Höhe in An 
rechnung zu bringenden Grundrenten, Kapitalzinse und 
gewöhnlichen Arbeitslöhne gewährt. 
Selbiger bildet als ein untrennbares Ergebniß der 
Unternehmerthätigkeit und des Unternehmervermögens die 
Vergeltung fiir das Zusammenwirken ersterer mit letzterem, 
richtet sich rücksichtlich seiner durchschnittlichen Höhe schließ 
lich nach der Größe der mit diesem Zusammenwirkenlassen 
verbundenen Opfer, und gleicht sich mit den Fortschritten 
der wirtschaftlichen Kultur nicht nur verhältnißmäßig bei 
den verschiedenartigen Unternehmungen zunehmend mehr aus, 
sondern neigt außerdem auf den höheren Stufen jener zum 
Sinken. 
Das Unternehmereinkommen kann nur dadurch annähernd 
in die einzelnen Einkommenszweige, ans denen es zusammen 
gesetzt ist, zerlegt werden, daß man diese theils vergleichsweise 
nach ihrem landüblichen und ausbedungenen Betrage, theils 
durch Zurückgehen auf die betreffenden Productionskosten aus 
zumessen sucht. Am wenigsten leicht aber läßt sich dabei der 
durch Unternehmerthätigkeit verdiente Arbeitslohn aussondern, 
weil Arbeit und Vermögen des Unternehmers bei Gründling 
und Aufrechterhaltung des Unternehmens einheitlich zusammen 
wirken sowie gemeinschaftlich in ununterscheidbarem Maße zur 
Erfolgscrziclttng beitragen, und weil dieser Theil des Unter- 
nehmcreinkonnnens doch kaum auch nur leidlich zutreffend nach 
dem ausbednngcncn Lohne eines angenommenen Geschäftsführers 
zu bemessen ist, der ohnehin seinem Auftraggeber nicht alle 
geschäftliche Sorge und Mühe abzunehmen vermag und nur die 
Verantwortlichkeit für einsichtsvolle Gewissenhaftigkeit seiner 
Geschäftsführung, nicht aber die ungleich größere für das Erhalten 
des ganzen Geschäfts zu tragen hat.
	        
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