Full text : Die Volkswirthschaftslehre

§  170.  171.  Unternehmereinkommen.  319
zerlegen,  aus  denen  es  zusammengesetzt  ist.  Wohl  aber  kann
es  mittelbar  je  nach  seinem  Ursprünge  annähernd  gesondert
und  aus  demselben  der  darin  enthaltene  Unternehmergewinn ­
  ausgeschieden  werden,  der  seinerseits  in  sämmtlichen ­
  Ueberschüssen  besteht,  welche  der  Ertrag  einer  Unternehmung ­
  über  die  im  ausbedungenen  Betrage  zu  entrichten
gewesenen  und  bezüglich  nach  landesüblicher  Höhe  in  Anrechnung ­
  zu  bringenden  Grundrenten,  Kapitalzinse  und
gewöhnlichen  Arbeitslöhne  gewährt.
Selbiger  bildet  als  ein  untrennbares  Ergebniß  der
Unternehmerthätigkeit  und  des  Unternehmervermögens  die
Vergeltung  fiir  das  Zusammenwirken  ersterer  mit  letzterem,
richtet  sich  rücksichtlich  seiner  durchschnittlichen  Höhe  schließlich ­
  nach  der  Größe  der  mit  diesem  Zusammenwirkenlassen
verbundenen  Opfer,  und  gleicht  sich  mit  den  Fortschritten
der  wirtschaftlichen  Kultur  nicht  nur  verhältnißmäßig  bei
den  verschiedenartigen  Unternehmungen  zunehmend  mehr  aus,
sondern  neigt  außerdem  auf  den  höheren  Stufen  jener  zum
Sinken.
Das  Unternehmereinkommen  kann  nur  dadurch  annähernd
in  die  einzelnen  Einkommenszweige,  ans  denen  es  zusammengesetzt ­
  ist,  zerlegt  werden,  daß  man  diese  theils  vergleichsweise
nach  ihrem  landüblichen  und  ausbedungenen  Betrage,  theils
durch  Zurückgehen  auf  die  betreffenden  Productionskosten  auszumessen ­
  sucht.  Am  wenigsten  leicht  aber  läßt  sich  dabei  der
durch  Unternehmerthätigkeit  verdiente  Arbeitslohn  aussondern,
weil  Arbeit  und  Vermögen  des  Unternehmers  bei  Gründling
und  Aufrechterhaltung  des  Unternehmens  einheitlich  zusammenwirken ­
  sowie  gemeinschaftlich  in  ununterscheidbarem  Maße  zur
Erfolgscrziclttng  beitragen,  und  weil  dieser  Theil  des  Unternehmcreinkonnnens
  doch  kaum  auch  nur  leidlich  zutreffend  nach
dem  ausbednngcncn  Lohne  eines  angenommenen  Geschäftsführers
zu  bemessen  ist,  der  ohnehin  seinem  Auftraggeber  nicht  alle
geschäftliche  Sorge  und  Mühe  abzunehmen  vermag  und  nur  die
Verantwortlichkeit  für  einsichtsvolle  Gewissenhaftigkeit  seiner
Geschäftsführung,  nicht  aber  die  ungleich  größere  für  das  Erhalten
des  ganzen  Geschäfts  zu  tragen  hat.
            
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